Keine Aufhebung von bestehenden Tempo-30-Zonen vorgesehen
Der St. Galler Kantonsrat wird sich in der Frühjahrssession vom 2. bis 4. März mit einem Gesetzesvorschlag befassen, der klare Einschränkungen für neue Tempo-30-Zonen bringen wird. Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Für welche Strassen im Kanton St. Gallen soll das faktische Verbot von Tempo 30 gelten?
Auf Kantonsstrassen sowie Gemeindestrassen erster Klasse muss künftig stets die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit signalisiert werden. Mit den Gemeindestrassen erster Klasse sind laut Regierung Verbindungen gemeint, die hauptsächlich dem Sammeln des Verkehrs aus den Erschliessungsstrassen und damit dem örtlichen sowie dem überörtlichen Verkehr dienen.
Welche Voraussetzungen braucht es heute für eine Tempo-30-Zone?
Laut Vorlage darf die vom Bund festgesetzte Höchstgeschwindigkeit nur für bestimmte Strassenstrecken herabgesetzt werden. Es braucht dafür ein Gutachten. Zu den möglichen Gründen gehören besondere Gefahren im Strassenverkehr, die Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder die Verbesserung des Verkehrsablaufs.
Wieso ist die Gesetzesänderung nach Ansicht der Regierung bundesrechtswidrig?
Die Regierung argumentiert mit der Kompetenzordnung: Bundesrechtliche Voraussetzungen könnten nicht durch ein kantonales Gesetz «konkretisiert oder gar eingeschränkt werden». Diese Ansicht wird von der vorberatenden Kommission bestritten. Sie schreibt zu ihrem Antrag, den Kantonen werde die Kompetenz eingeräumt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen.
Müssten mit dem geänderten kantonalen Strassengesetz bestehende Tempo-30-Zonen in St. Galler Städten und Gemeinden wieder aufgehoben werden?