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Schweiz & Welt

Regierung sagt ja zur Teilrevision der Raumplanungsverordnung 

Südostschweiz
29.06.2023, 12:03 Uhr
12.05.2026, 16:56 Uhr

Gemäss Mitteilung vom Donnerstag stimmt die Bündner Regierung der Teilrevision der Raumplanungsverordung für den Kanton Graubünden zu. In der Folge werden künftig bestimmte notwendige Erweiterungen von Bauten von Saisonbetrieben in der sogenannten Gefahrenzone 1 bewilligungsfähig. Mit der Annahme der Teilrevision wird ein grossrätlicher Auftrag der Oktobersession umgesetzt. 

Was ist die Gefahrenzone 1? In der Gefahrenzone 1 dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, wie es im Leitfaden des Kantons heisst. Bestehende Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, dürfen nur erneuert werden. In Bauwerken wie Dämmen und dergleichen, die zum Schutze von Siedlungen errichtet werden, können gestützt auf ein Gesamtkonzept zonenkonforme und standortgebundene Nutzungen bewilligt werden.

Strenge Voraussetzungen für Bewilligung

Grundsätzlich sind in der Gefahrenzone 1 Erweiterungen von Bauten und Anlagen unzulässig. Durch die genehmigte Teilrevision gilt neu: Wenn Saisonbetriebe bestimmte Voraussetzungen erfüllen, dürfen gewisse Erweiterungen umgesetzt werden respektive gelten dann als bewilligungsfähig.

Zu den Voraussetzungen zählen:

- Wenn die Erweiterungen im Rahmen einer Erneuerung aufgrund der heutigen Erfordernisse namentlich an die Hygiene notwendig ist

- Wenn keine Nutzungsintensivierungen erfolgen

- Wenn die Schutzsituation insgesamt verbessert wird 

- Wenn sich die Nutzung jeweils auf eine befristete Saison ausserhalb des Gefahrenzeitraums (Sommerbetrieb bei Schneelawinengefährdung) beschränkt.

Aufgabe des Raumplanungsgesetzes in Graubünden 

Laut Regierung will das Raumplanungsgesetz verhindern, dass Menschen oder Tiere durch den Aufenthalt in Bauten in Zonen mit hoher Gefahr zu Schaden kommen. Dieser Schutzzweck habe das prinzipielle Bau- und Erweiterungsverbot in der «Gefahrenzone 1» zur Folge. 

Weiterführende Informationen zum Raumplanungsgesetz sind hier zu finden.  (red)

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