Ist politische Werbung am Gebäude einer Stockwerkeigentümerschaft erlaubt?
von Thomas J. Meile, Rechtsanwalt/Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Rechtsauskunftsstelle HEV Oberengadin
Das Aushängen von Abstimmungsplakaten ist ein Ausdruck des verfassungsmässigen Rechts auf Meinungsäusserungsfreiheit, welche auch den politischen Bereich umfasst. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine solche Kundgebung im Widerstreit mit anderen Normen des öffentlichen und privaten Rechts stehen kann.
Im Bereich des öffentlichen Rechts können sich dann Probleme ergeben, wenn der Standort des Plakats an einer Kantonsstrasse liegt und dieser im Wahrnehmungsbereich von Fahrzeuglenkern liegt. Es kann demnach sein, dass in diesem Fall das kantonale Tiefbauamt einschreiten wird.
Antworten im Gesetz und Reglement
Im Vordergrund stehen jedoch mögliche Konflikte mit den privaten Rechten von Eigentümern, die im Rahmen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (Stweg) zum Tragen kommen.
Zu beachten ist dabei, dass die Einfahrt zur Garage zwingend ein gemeinschaftlicher Teil der Eigentümerschaft ist. Konkrete Vorschriften für das Zusammenleben in der Stweg und insbesondere der Nutzung von gemeinschaftlichen Teilen finden sich zum Teil im Gesetz, vor allem jedoch im Reglement und der Hausordnung, Unterlagen, welche bei den allermeisten Gemeinschaften vorhanden sind. Gibt es im Einzelfall keine Bestimmungen, die auf den konkreten Sachverhalt anwendbar sind, gilt der allgemeine Grundsatz, wonach jeder Eigentümer befugt ist, die gemeinschaftlichen Teile und Einrichtungen sowie Anlagen des Gebäudes und der Liegenschaft zu benutzen, soweit dies mit dem gleichen Recht jedes anderen Stockwerkeigentümers und mit den Interessen der Gemeinschaft vereinbar ist.