Glarner Asbestopfer wird nicht entschädigt
Das Bundesgericht hat zwei Urteile gefällt zu Krebsfällen wegen Asbest. Bei beiden ging es um Genugtuungsforderungen und darum, ob diese verjährt seien. Eine Glarner Klage wird abgewiesen, der Fall ist absolut verjährt, wie das Bundesgericht in einer Medienmitteilung von gestern schreibt. Der Berner Fall wird nochmals aufgerollt.
Der Niederurner ist in unmittelbarer Nähe der Eternit AG aufgewachsen. Er lebte von 1961 bis 1972 mit seinen Eltern in einem Haus, das von der Fabrik gemietet war, wie im Urteil ersichtlich ist.
Nach seinen Angaben kam der Mann in seiner Jugend – er war damals zwischen acht und 19 Jahre alt – häufig mit Asbest in Kontakt. Staub sei in sein Schlafzimmer gedrungen, beim Spielen mit Eternit-Platten oder beim Herumklettern auf Eternitrohren habe er Kontakt mit der Faser gehabt. Ebenso als er zuschaute, wie am Bahnhof Asbestsäcke für die Fabrik abgeladen wurden.
Mit 51 Jahren erkrankt, mit 53 gestorben
2004 erhielt das Opfer die unheilvolle Diagnose eines Mesothelioms oder Brustfellkrebses. Und schon 2006 starb er mit nur 53 Jahren.
2009 forderten seine Frau und sein Sohn eine Genugtuung, der Erkrankte hatte laut dem Urteil noch selber die Absicht geäussert, eine Entschädigung zu fordern. Ihre Klage gegen die Eternit AG und deren frühere Besitzer sowie die SBB wurde 2012 vom Glarner Kantonsgericht und 2013 vom Obergericht wegen Verjährung abgewiesen.
Die Erben gelangten ans Bundesgericht. Dieses sistierte aber das Verfahren im April 2014. Vor einem Entscheid sollten die eidgenössischen Räte das Verjährungsrecht neu regeln. Das war nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) von 2014 nötig. Er hatte in einem anderen Fall entschieden, eine zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Schweizer Gesetz verletze das Recht auf Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung.
Das neue Verjährungsrecht greift nicht
Das Bundesparlament änderte das Recht in der Folge, es tritt auf Anfang 2020 in Kraft. Künftig gilt eine absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren. Das Gesetz enthalte aber keine Rückwirkung und keine Übergangslösung, so die Mitteilung des Bundesgerichts.