Gewusst wie: mit einem Eigenheim können Steuern gespart werden
von Jan Christmann, Immobilienökonom (IRE/BS) sowie Inhaber der Engel & Völkers Büros in Chur und Davos
Ende März lief die offizielle Frist für die Einreichung der Steuererklärung ab. Egal, ob der Steuerpflichtige die Erklärung einem Profi überlassen oder sie selber ausgefüllt hat – als Eigenheimbesitzer, als Eigenheimbesitzerin ist es grundsätzlich wichtig, alle Optimierungsmöglichkeiten zu kennen.
Unterhalts-/Instandsetzungskosten
Werterhaltende Arbeiten und Unterhaltskosten dürfen immer von den Steuern abgezogen werden. Dazu zählen beispielsweise Malerarbeiten, ein neues Dach oder der Ersatz des kaputten Kühlschranks. Wer einen Neubau gekauft und noch keine werterhaltenden Arbeiten vorgenommen hat, hat dennoch eine Abzugsmöglichkeit. Bei Immobilien, die jünger als zehn Jahre alt sind, können zehn Prozent des Eigenmietwerts als Pauschalabzug abgezogen werden.
Für ältere Liegenschaften sind es üblicherweise 20 Prozent. Wenn jedoch während des Jahres viele Renovationsarbeiten getätigt wurden, lohnt sich immer eine direkte Gegenüberstellung der effektiven Kosten zum Pauschalabzug. Aber Achtung: Sobald eine Ausgabe, wie beispielsweise eine grössere Küche, den Wert der Liegenschaft erhöht, kann der Betrag nicht von den Steuern abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt jedoch: Dient die wertvermehrende Ausgabe der Umwelt und werden damit die Energiekosten der Liegenschaft gesenkt, ist der Steuerabzug möglich.
Versicherungsprämien und anderes
Je nach Kanton können auch die Versicherungsprämien für die Gebäudeversicherung, für Sachversicherungen und für die Haftpflichtversicherung in der Steuererklärung abgezogen werden. Wer Stockwerkeigentum besitzt, kann ebenso die Einzahlungen in den Erneuerungsfonds als Abzug geltend machen. Da die kantonalen Unterschiede aber doch stark variieren, lohnt es sich, die kantonalen Wegleitungen genau durchzulesen und gegebenenfalls beim Steueramt direkt nachzufragen.