Frauen und Vorsorge – Wohneigentum und Risikovorsorge im Konkubinat
von Julia Conrad, Finanzplanerin bei der Graubündner Kantonalbank
Insbesondere im Konkubinat lebende und finanziell abhängige Frauen sind gut beraten, sich frühzeitig mit ihrer persönlichen Vorsorge auseinanderzusetzen. Das gilt vor allem, wenn Immobilien im Spiel sind.
Risikoabsicherung im Konkubinat
Die 1. Säule (AHV, IV) anerkennt den Status Konkubinat nicht. Somit fliessen auch keine Hinterlassenenleistungen an den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin. Es werden nur Leistungen an die eigenen Kinder ausgerichtet. Bei der Unfallversicherung (2. Säule) verhält es sich gleich. Und auch bei Ableben durch Krankheit (Pensionskasse, 2. Säule) stehen dem Konkubinatspartner von Gesetzes wegen keine Leistungen zu. Viele Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen) sehen jedoch mittlerweile eine Lebenspartnerrente vor oder – unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel gemeinsame Kinder) – eine Kapitalabfindung. Eine Waisenrente wird in jedem Fall ausgerichtet.
Für Konkubinatspaare ohne gegenseitige finanzielle Abhängigkeit ist dieser Umstand von untergeordneter Bedeutung. Ganz anders verhält es sich jedoch, wenn ein Paar gemeinsam eine Immobilie kaufen will und dazu eine Hypothek aufnimmt. Verstirbt nämlich ein Partner, stehen der hinterbliebenen Person je nach Konstellation keine oder nur geringe Leistungen zu.
Für die Frau, welche auch heute noch hauptsächlich für die Kinderbetreuung zuständig ist und oft nur Teilzeit oder gar nicht arbeitet, können die finanziellen Folgen im Unglücksfall des Konkubinatspartners fatal sein: Fällt das Einkommen des Hauptverdieners weg, sind die Anforderungen der Bank an die kalkulatorische Tragbarkeit der Hypothek nicht mehr erfüllt. Im schlimmsten Fall müssen Mutter und Kind(er) das Eigenheim aufgeben.