Fragen rund um die Wohnungsübergabe – beispielsweise zur Abnützung
von Reto T. Annen, Sekretär des HEV Chur Regio sowie Rechtsanwalt und Notar, Kanzlei Kornplatz, Chur
Wie gründlich muss die Wohnung von der Mieterschaft gereinigt werden? Darf eine neutrale Person zum Übergabetermin mitkommen? Was ist, wenn die Mieterschaft das Abnahmeprotokoll nicht unterzeichnen will?
Das Gesetz bleibt sehr allgemein
Das Gesetz regelt in Art. 267 Abs. 1 OR die Rückgabe der Mietwohnung nur rudimentär. Es gibt vor, dass die Mieterschaft die Sache so zurückzugeben hat, wie sich dies aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. Hilfreich ist deshalb, wenn die Parteien die Rückgabe vertraglich geregelt haben.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen des Hauseigentümerverbands (HEV) bestimmen diesbezüglich unter anderem Folgendes: Die Mietsache ist in gutem Zustand, unter Berücksichtigung der Altersentwertung, vollständig geräumt, fachgemäss instand gestellt und einwandfrei gereinigt (textile Bodenbeläge fachgerecht shampooniert) und mit allen Schlüsseln zurückzugeben.
Die Mieterschaft ist somit verpflichtet, die Wohnung vor der Rückgabe an die Vermieterschaft gründlich zu reinigen und kleine Reparaturen vorzunehmen. Die Reinigungspflicht umfasst unter anderem Böden sowie die Kacheln der Küche, des Badezimmers und der Toilette, sämtliche Küchen- und Einbauschränke, den Backofen, den Kühlschrank und die sanitären Anlagen. Ebenso gereinigt werden müssen verstopfte Abläufe, Balkone, die Fenster und Rollläden inklusive Sonnenstoren. Weiter sind auch die Wasserhähne zu entkalken.
Der Mieter oder die Mieterin ist berechtigt, die Wohnung ordentlich zu benützen – so, wie dies im Mietvertrag vereinbart worden ist. Eine ordentliche Abnützung der Wohnung ist somit zulässig. Solche Abnützungen sind beispielsweise Spuren von Möbeln oder Bildern an den Wänden infolge von Sonneneinstrahlung, eine vernünftige Anzahl fachgerecht zugespachtelter Nägel- und Dübellöcher, verhältnismässig abgenützte Teppiche oder kleine Kratzer im Parkett.
Nicht zulässig und damit ersatzpflichtig ist die übermässige respektive ausserordentliche Abnützung. Beispiele dafür sind stark vergilbte Wände, zum Beispiel durch starken Rauch, Risse oder Absplitterungen im Lavabo, Flecken auf dem Spannteppich oder tiefe Kerben im Parkettboden sowie übermässig viele Dübellöcher in der Wand. Für solche Schäden muss die Mieterschaft einstehen und den Zeitwert des Schadens ersetzen.