Ferienzeit ist auch Einbruchzeit
von Fabian Gloor, MLaw und Ansprechperson beim Mieterinnen- & Mieterverband Schweiz zu mietrechtlichen Fragen
Gerne nutzen Kriminelle die Ferienabwesenheit von Bewohnerinnen und Bewohnern, um in Wohnungen und Häuser einzudringen. Neben dem Verlust von persönlichen Gegenständen sind es aufgebrochene Eingangstüren, eingeschlagene Fensterscheiben oder sonstige sinnlose Schäden an Hausrat und Gebäude, die grossen Ärger verursachen.
Wer bezahlt für Einbruchschäden?
Aber wer soll für den angerichteten Schaden aufkommen? Oft werden beim Abschluss einer Hausratsversicherung auch die an Gebäuden entstandenen Schäden durch einen Einbruch miteingeschlossen. Aber Mieterinnen und Mieter benötigen diesen zusätzlichen Versicherungsschutz eigentlich gar nicht. Wenn Einbrecher Türen, Fenster oder andere Teile der baulichen Einrichtung demolieren, hat grundsätzlich der Vermieter für den Schaden aufzukommen.
Ein wichtiger Grundsatz des Mietrechts lautet: Das Mietobjekt in gebrauchstauglichem Zustand zu halten, ist Sache des Vermieters. Eine Ausnahme stellt der sogenannte «kleine Unterhalt» dar, der zulasten des Mieters geht. Dazu gehören jedoch nur Reparaturen, die der handwerklich normal begabte Mieter selbst vornehmen kann und Kosten von nicht mehr als 150 Franken verursachen. Somit ist die von Einbrechern zertrümmerte Balkontür eindeutig auf Kosten des Vermieters zu reparieren.
Dasselbe gilt für die meisten anderen Einbruchsschäden an der baulichen Einrichtung.