E-Bikes müssen regelmässig geladen werden – aber nicht mit Allgemeinstrom
von Reto Nick Geschäftsführer des Hauseigentümerverbands Graubünden
Darf man sein E-Bike im Veloraum eines Mehrfamilienhauses aufladen? Die Antwort lautet ganz klar nein, wenn es sich um einen Gemeinschaftsraum handelt. Mieter dürfen die allgemeinen Räume zwar nutzen, aber nur bestimmungsgemäss. Das bedeutet für den Fahrradkeller, dass die Velos dort abgestellt, aber nicht aufgeladen werden dürfen.
Allgemeinstrom ist nicht für E-Bikes
Die Nutzung des Allgemeinstroms für das Laden des privaten E-Velos ist demnach nicht erlaubt. Denn im Nebenkostenpunkt «Allgemeinstrom» sind beispielsweise die Kosten für das Licht enthalten und abgegolten, nicht aber der Strombezug für private Geräte. Für den Allgemeinstrom müssen alle Mieter aufkommen, die Kosten werden über die Nebenkostenabrechnung auf alle Mieter der Liegenschaft abgewälzt.
Anders sieht es aus, wenn in der Hausordnung das Laden von E-Bikes in allgemeinen Räumen vorgesehen ist oder der Mieter mit dem Vermieter eine separate Vergütungsvereinbarung abschliesst.
Laden im privaten Kellerabteil
Verfügt das eigene Kellerabteil hingegen über eine Steckdose, die an den Wohnungszähler angeschlossen ist, steht dem Strombezug für ein E-Bike nichts im Wege. Die Stromkosten werden so direkt dem jeweiligen Mieter belastet. Gleiches gilt übrigens auch für das Aufstellen von zusätzlichen Kühlschränken und Kühltruhen. Ist das Auffüllen des Akkus auch im privaten Keller nicht möglich, bleibt nur das Laden in der eigenen Wohnung.