Die Vermietung von Ferienwohnungen erfreut sich steigender Beliebtheit
von Stéphanie Bartholdi, MLaw / Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz
Fand man noch vor wenigen Jahren eher in den typischen Tourismusgebieten ein grosses Angebot an Ferienwohnungen, lässt sich heute ein Städtetripp auch in einer Ferienwohnung geniessen. Damit die Ferien allen Beteiligten in positiver Erinnerung bleiben, gilt es allerdings, einigen Punkten Aufmerksamkeit zu schenken.
Befristeter Mietvertrag mit Eigenheiten
Miete ist Miete, wenn auch nur für einen Urlaub. Meistens wird in diesen Fällen ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen, der durch Zeitablauf beendet wird und deshalb nicht gekündigt werden muss.
Um Streitigkeiten und Unklarheiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, im Mietvertrag klar festzuhalten, was im geschuldeten Mietzins alles eingeschlossen ist und was als zusätzlich zu zahlende Nebenkosten hinzukommt. Um keine Überbelegung zu riskieren, empfiehlt es sich festzulegen, für welche Personenanzahl die Wohnung vermietet wird.
Auch ein Hinweis auf die in der Regel separat geschuldete Kurtaxe sollte im Mietvertrag enthalten sein. Falls keine Tiere im Objekt erlaubt sind, muss dies im Mietvertrag erwähnt werden. Zudem sollten im Mietvertrag die Zahlungsmodalitäten geregelt werden. In den meisten Fällen wird eine Anzahlung bei der Reservation fällig. Die Restzahlung hat in der Regel zehn bis 20 Tage vor Antritt der Ferien zu erfolgen. Die speziellen mietrechtlichen Schutzbestimmungen wie zum Beispiel der Kündigungsschutz oder der Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen gelten nicht für die Miete von Ferienwohnungen – sofern diese für höchstens drei Monate vermietet werden.