Die Lebensdauer von Einrichtungen – und mögliche Folgen für den Mieter
von Stephan Fliri, Immobilienbewirtschafter mit eidg. FA und Leiter der Immobilienabteilung der Treuhand Center AG
Hat ein Mieter vor seinem Auszug über einige Jahre eine Mietwohnung bewohnt, fallen häufig Erneuerungsarbeiten in der Wohnung an. Grundsätzlich sind diese mit dem Mietzins abgegolten respektive der Mieter muss nicht für Erneuerungsarbeiten aufkommen. Dies gilt aber nicht, wenn die Abnützung übermässig ist. Der ausziehende Mieter muss dann für den sogenannten Zeit- oder Restwert eines Gegenstands aufkommen. Der Restwert berechnet sich aus der Lebensdauer des Gegenstands abzüglich des tatsächlichen Alters.
Bei laufenden Mietverhältnissen hat der Mieter keinen Anspruch auf den Ersatz von Einrichtungen, wenn die Lebensdauer bereits abgelaufen ist. Der Anspruch besteht nur, falls die Einrichtung mangelhaft ist oder die Benutzung nicht mehr zugemutet werden kann. Der Vermieter kann nicht verpflichtet werden, sogenannte Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
Wie berechnet sich der Mieteranteil?
Dazu ein Beispiel: Beim Auszug des Mieters wird festgestellt, dass das Lavabo einen durchgehenden Riss hat sowie eine grosse Keramik-Absplitterung aufweist. Das Lavabo hat aktuell ein Alter von 20 Jahren. Bei einer Lebensdauer des Lavabos von 35 Jahren beträgt der Restwert noch 15 Jahre. In diesem Fall hat sich der ausziehende Mieter mit 15/35 am Ersatz zu beteiligen.