Die «Alters-WG» – eine Alternative gegen Einsamkeit und teure Mieten
von Fabian Gloor, MLaw und gibt beim Mieterverband Schweiz Auskunft zu mietrechtlichen Fragen
Lea und Max, beide fünfzig, sind ein Paar und wohnen zusammen. Verheiratet sind sie nicht. Eines Abends gesteht Max seiner Partnerin, er wolle sich von ihr trennen. Er werde ausziehen und den gemeinsamen Mietvertrag kündigen. Doch so einfach geht das nicht. Den Mietvertrag haben sie nämlich gemeinsam unterzeichnet. Haben mehrere Mieter einen solchen gemeinsam unterzeichnet, so müssen sie auch ihre Mietrechte gemeinsam ausüben. Das gilt auch für die Kündigung. Lea müsste die Kündigung also mit unterschreiben. Sonst wäre diese ungültig.
Krux des gemeinsamen Mietvertrags
Lea will nicht mehr mit ihrem Ex durch einen Mietvertrag verbunden sein. Was würde folglich dagegensprechen, wenn sie die Kündigung mit unterschreibt? Sie könnte ja mit dem Vermieter einen neuen Vertrag abschliessen. Aber möglich-erweise geht dieser nicht darauf ein oder bietet ihr die Wohnung nur gegen einen höheren Mietzins an. Auch für Max ist der gemeinsame Mietvertrag ein Klotz am Bein. Er haftet solidarisch für den Mietzins sowie für andere Geldforderungen aus dem Mietverhältnis. Sollte Lea den Mietzins einmal nicht mehr bezahlen können, kann der Vermieter von ihm den gesamten Mietzins einfordern.
Der Vermieter hat jedoch Verständnis für die Situation. Er überschreibt den Mietvertrag unverändert auf Lea, ohne vorangehende Kündigung.
Flexibler dank Untermietvertrag
Lea lebt nicht gerne alleine. «Komm, wir gründen eine WG» schlägt Lisa, ihre Freundin, vor. Lea ist damit einverstanden. Aller Freundschaft zum Trotz möchte sie jedoch alleinige Hauptmieterin bleiben. Sie bietet Lisa deshalb einen Untermietvertrag an. Sollte das WG-Leben Lisa nicht behagen, könnte sie den Untermietvertrag wieder kündigen. Der Fortbestand des Hauptmietverhältnisses wäre damit nicht gefährdet. Mit einer solchen Untermietkonstruktion wären die beiden Freundinnen allerdings nicht ganz gleichberechtigt. Lea könnte als Hauptmieterin ihrer Untermieterin einseitig kündigen – vorausgesetzt sie ist formell korrekt und nicht missbräuchlich. Anderseits birgt die Untervermietung für Lea ein gewisses Risiko. Bezahlt Lisa ihre Miete nicht, schuldet Lea dem Vermieter dennoch die gesamte Miete. Zusätzlich ist sie ihrem Vermieter gegenüber für Schäden verantwortlich, die ihre Untermieterin allenfalls anrichtet.