Das Wohnrecht in der Erbschaft
von Tobias Brändli, selbstständiger Rechtsanwalt und Vizepräsident des Regionalgerichts Landquart
Beim Wohnrecht geht es darum, dass eine ausgewählte Person dazu berechtigt wird, in einem Gebäude oder in bestimmten Räumlichkeiten wohnen zu dürfen (Art. 776 Abs. 1 ZGB). Beim Wohnrecht wird unterschieden, ob die Person alleinig das Wohnobjekt nutzen darf (sog. ausschliessliches Wohnrecht) oder ob der Eigentümer berechtigt ist, ebenfalls darin zu wohnen (sog. Mitbenützungsrecht). Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist es empfehlenswert, genaustens festzulegen, welche Teile einer Liegenschaft vom Wohnrecht umfasst sind.
Begründung eines Wohnrechts
Um in einer Erbschaft ein Wohnrecht zu begründen, kann dieses in einem Testament oder Erbvertrag schriftlich vermerkt werden. Um ein Testament zu erstellen, muss ein urteilsfähiger Erwachsener schriftlich erklären, wie nach seinem Ableben mit seinem Vermögen weiter zu verfahren sei. Er kann dies entweder handschriftlich tun (sog. eigenhändiges Testament, Art. 505 ZGB) oder bei Anwesenheit einer öffentlichen Urkundsperson und zwei Zeugen (sog. öffentliches Testament, Art. 499 ZGB). Ähnlich wie beim öffentlichen Testament wird auch beim Erbvertrag verfahren, nur dass an dessen Errichtung mindestens zwei Personen beteiligt sind (Art. 494 ZGB). Nach Eröffnung des Testamentes oder des Erbvertrages im Todesfalle des Erblassers wird das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen, womit es rechtsgültig wird.
Falls kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, gibt es für den überlebenden Ehepartner einen Ausweg, sich trotzdem ein Wohnrecht zu sichern. Der Ehegatte kann ein Wohnrecht verlangen, sofern er vorher gemeinsam mit dem Verstorbenen dort gewohnt hat (Art. 219 Abs. 1 ZGB). Der überlebende Ehegatte muss diesen Anspruch aber gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen, was mit Risiken verbunden ist.