Das Stimmrecht im Stockwerkeigentum – wann gilt welches Mehr?
von Reto Nick / Geschäftsführer des Hauseigentümerverbands Graubünden, www.hevgr.ch
Das Stimmrecht stellt ein Grundrecht des Stockwerkeigentümers dar – es kann ihm weder entzogen werden, noch kann er darauf verzichten. Der Stockwerkeigentümer muss sein Stimmrecht in der Stockwerkeigentümerversammlung grundsätzlich nicht persönlich ausüben, er kann sich vertreten lassen, sofern das Reglement nichts anderes vorsieht.
Kopfstimmrecht als Grundsatz
Da das Stockwerkeigentumsrecht vom Kopfstimmprinzip ausgeht, steht jedem Stockwerkeigentümer in der Versammlung nur eine Stimme zu. Dies gilt auch für einen Eigentümer, dem mehrere Stockwerkeinheiten gehören. Letztlich ist jedoch das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft massgebend.
Wann gilt einfaches Köpfe-Mehr?
Einfaches Mehr bedeutet, dass die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Eigentümer massgebend ist. Nicht anwesende oder nicht vertretene Eigentümer zählen nicht.
Allerdings muss die Stockwerkeigentümerversammlung beschlussfähig sein. Mit einfachem Mehr werden insbesondere Beschlüsse über das Tagesgeschäft und über notwendige bauliche Massnahmen getroffen.