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Schweiz und Welt

Das sind die neuen Corona-Massnahmen

Südostschweiz
04.12.2020, 08:16 Uhr
gestern um 16:30 Uhr

In Graubünden gibt es aktuell rund 5525 bestätigte Corona-Fälle, das sind 102 mehr als am Vortag. In Quarantäne befinden sich 1076 Personen und in Isolation 734. Damit diese Zahlen wieder sinken und um die Covid-19-Pandemie einzudämmen, hat der Kanton Graubünden neue Massnahmen beschlossen.

Wie es im «Kantonsamtsblatt» heisst, gelten folgende Massnahmen ab heute, Freitag,  4. Dezember 2020, 23 Uhr, bis Freitag, 18. Dezember 2020, um Mitternacht beziehungsweise für die Schulen bis Mittwoch, 23. Dezember 2020 (Schulschluss):

Versammlungen und Treffen:

  • Versammlungen und Treffen von mehr als zehn Personen im privaten sowie im öffentlichen Raum sind verboten. Dies gilt insbesondere auf Plätzen, Promenaden, Trottoirs und Spazierwegen und Parks.

Veranstaltungen:

  • Veranstaltungen und Aktivitäten mit mehr als zehn Personen in öffentlichen und privaten Räumen sind verboten. Die Begrenzung gilt nicht für die gemäss Gesetz bezeichneten politischen Anlässe, Versammlungen und dergleichen. Weitere Ausnahmen können vom Gesundheitsamt bewilligt werden, insbesondere wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
  • Religiöse Gottesdienste und Beerdigungen können unter strikter Einhaltung der Regeln des sozialen Abstandes und der Hygiene sowie unter Einhaltung von Schutzkonzepten mit maximal 50 Personen abgehalten werden.

Restaurationsbetriebe, auch solche in Skigebieten, einschliesslich Cafés, Restaurants, Pubs, Brasserien, Bars (einschliesslich solcher, die Teil einer Bäckerei, einer Tankstelle, eines Bahnhofs, eines Hotels oder eines Campingplatzes sind) sind vorbehältlich der folgenden Ausnahmen geschlossen:

  • Lieferung und Verteilung von Lebensmitteln nach Hause bis 22 Uhr
  • Märkte, für die der Konsum an Ort und Stelle verboten ist
  • Take-Away am Schalter (mit 1,5 Meter Abstand zwischen den Personen) bis 22 Uhr
  • Gemeinnützige Sozialkantinen, Kantinen in Spitälern und Pflegeeinrichtungen, Alters- und Pflegeheimen; bei Fehlen anderer Schutzmassnahmen (z.B. Plexiglas) nur unter Einhaltung erhöhter Hygienestandards (obligatorische Masken auch für das Personal; sitzend, maximal 4 Personen pro Tisch, mit 1,5 Meter Abstand zwischen Personen, die an verschiedenen Tischen sitzen
  • Betriebskantinen, die nicht öffentlich zugänglich sind;  bei Fehlen anderer Schutzmassnahmen (zum Beispiel Plexiglas) nur unter Einhaltung erhöhter Hygienestandards (Maskenpflicht auch für das Personal; sitzend, maximal 4 Personen pro Tisch, ausser für Personen, die im gleichen Haushalt leben, mit 1,5 Meter Abstand zwischen Personen, die an verschiedenen Tischen sitzen
  • Schulkantinen und Verpflegungsbetriebe in Wohnheimen; bei Fehlen anderer Schutzmassnahmen (Zum Beispiel Plexiglas) nur unter Einhaltung erhöhter Hygienestandards (obligatorische Masken auch für das Personal; sitzend, maximal 4 Personen pro Tisch, mit 1,5 Meter Abstand zwischen Personen, die an verschiedenen Tischen sitzen
  • Restaurants, die an die Hoteleinrichtungen angeschlossen sind, nur für die Hotelgäste; bei Fehlen anderer Schutzmassnahmen (z.B. Plexiglas) nur unter Einhaltung der erhöhten Hygienestandards (Maskenpflicht auch für das Personal; sitzend, maximal 4 Personen pro Tisch, ausser für Personen, die im gleichen Haushalt leben, mit 1,5 m Abstand zwischen Personen, die an verschiedenen Tischen sitzen).

Orte der Unterhaltung und Freizeit:

  • Geschlossen sind Kinos, Theater, Museen, Galerien, Bibliotheken und Mediatheken, Sport- und Fitnesszentren, mit Ausnahme von Schulsportturnhallen, einschliesslich Kletterhallen, Eissportanlagen, Leichtathletikstadien und dergleichen, Wellnesszentren, öffentliche Schwimmbäder und Bäder, Bowlingbahnen, Clubbetriebe, Konzerthallen und andere gleiche oder ähnliche Orte. Eine Ausnahme bilden die Wellness-Einrichtungen der Hotels für Hotelgäste sowie Outdoor-Freizeitanlagen wie Eisfelder, Pumptracks und ähnliche, sofern die nötigen Schutzmassnahmen eingehalten werden können.

Sportliche Aktivitäten:

  • Veranstaltungen, Aktivitäten und Versammlungen von mehr als 10 Personen in öffentlichen und privaten Räumen sindverboten.
  • Kontaktsportarten (Fussball, Basketball, Eishockey, Kampfsportarten usw.) sind verboten. Erlaubt sind die Berufsausübung hinter verschlossenen Türen, sowie das individuelle Training.
  • Sportliche Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren sind, mit Ausnahme von Wettkämpfen, innerhalb der vom Bund festgelegten Grenzen erlaubt. Ebenso erlaubt sind Trainings und Wettkämpfe im Leistungssportbereich, unter den Voraussetzungen, dass die Sportlerinnen und Sportler dem nationalen Kader eines Sportverbands angehören (gemäss Vorgaben Swiss Olympic) und entweder als Einzelpersonen, in Gruppen von maximal 15 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren.
  • Erlaubt sind ausserdem Trainings- und Wettkämpfe von Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören.

Schulen:

  • An öffentlichen und privaten Schulen gilt auf dem gesamten Schulareal für alle Personen eine Maskentragpflicht, ausgenommen:
  • Für Schülerinnen und Schüler im Kindergarten und auf der Primarstufe
  • Für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können, wobei andere, geeignete Massnahmen zum Schutz vor Ansteckung zu treffen sind.

Die Kontrolle der Umsetzung der Massnahmen obliegt den Gemeinden, wie es weiter heisst.

Am Dienstag, 15. Dezember 2020, wird die Lage neu beurteilt und über das weitere Vorgehen entschieden. Die detaillierten Bestimmungen können dem Regierungsbeschluss in der Beilage entnommen werden.

Neue Teststrategie für Graubünden

Neben den Einschränkungen des öffentlichen Lebens sieht die Gesamtstrategie Flächen- und Kontrolltests vor. Im Rahmen eines Pilotprojekts werden zwischen 11. und 13. Dezember in den Regionen Maloja (Tourismusgrossregion), Bernina (hohe Fallzahlen) und Engiadina Bassa/Val Müstair die gesamte Bevölkerung auf freiwilliger Basis getestet. Dies auch um eine Momentaufnahme über die asymptomatischen Personen zu erhalten und gezielte Massnahmen einleiten zu können. Mit diesem Pilotprojekt wird zusätzlich die Ausgangslage geschaffen, um bei Bedarf (weitere oder erneute Verschlechterung der Fallzahlen) einen Flächentest über den ganzen Kanton durchzuführen. Auch freiwillige Test in Bündner Firmen sind geplant.

Die Taskforce im Engadin unterstützt und empfiehlt die freiwilligen Massentests. Wie sie in einer Mitteilung schreibt, «ist der Test ein starkes Zeichen, dass die Region alles daran setzt, eine sichere Umgebung für Gäste, Mitarbeitende und Einheimische zu sein». Bei einem ähnlichen Massentest im Südtirol sei nur gerade ein knappes Prozent aller Tests positiv ausgefallen. Aber mehr als 3000 möglicherweise ansteckende Personen konnten sich vorübergehend aus dem öffentlichen Leben zurück ziehen, und womöglich zehntausende neue Infektionen vermeiden, heisst es in der Mitteilung weiter.

Zudem soll in Bergbahn- oder Hotelleriebetrieben, bei Gesundheitsberufen, Lehrpersonen oder anderen Berufsgruppen mit vielen sozialen Kontakten sowie bei Besuchern in Pflegeheimen und Spitälern neu periodisch und systematisch getestet werden. Das hilft asymptomatische Personen zu identifizieren und Infektionsketten zu unterbrechen.

Betroffene Branche erhält Unterstützung

Da es sich um kurzfristige behördliche Massnahmen handelt, haben alle betroffenen Betriebe Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die zehntägige Wartefrist entfällt. Der Anspruch gilt ab dem Tag der Gesuchseinreichung. Es gilt kein rückwirkender Anspruch: Des Weiteren haben betroffene Personen im Rahmen der Covid-19-Verordnung des Bundes Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, da es sich um behördlich kantonal angeordnete Betriebsschliessungen handelt. 

Ausserdem wird der Kanton Graubünden Unternehmungen, welche gemäss Härtefallverordnung des Bundes besonders betroffen sind, in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen unterstützen. Details betreffend Härtefallverordnung erfolgen Mitte Dezember.

Entschädigung für Gastronomiebetriebe

 

Der Kanton gewährt Gastronomiebetrieben eine Entschädigung für bereits eingekaufte Frischwaren, die aufgrund der am Mittwoch beschlossenen Massnahmen verfallen und nicht mehr genutzt werden können. Dazu verabschiedet die Regierung eine Teilrevision der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung. (so)

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