Darüber muss die nächste Glarner Landsgemeinde entscheiden
Seit mehr als zwei Monaten ist die Glarner Covid-19-Verordnung in Kraft, erlassen von der Kantonsregierung. Einige der darin enthaltenen Massnahmen in dieser Verordnung liegen unter normalen Umständen aber nicht in der Kompetenz des Regierungsrats. Wie der Bundesrat hat sich nämlich auch der Glarner Regierungsrat bei der Anordnung der Corona-Massnahmen auf Notverordnungsrecht gestützt. Nun sei es Zeit, dass dem Landrat die getroffenen Massnahmen vorgelegt werden, schreibt die Regierung in einer Mitteilung. Diese sind befristet. Über Regelungen, die in die Kompetenz der Landsgemeinde fallen, muss in der nächsten Landsgemeinde entschieden werden.
Und wie aus dem Massnahmenkatalog der Regierung hervorgeht, hat die Glarner Landsgemeinde eine ganz schön vollgepackte Traktandenliste. Darüber muss sie entscheiden:
- Hilfspaket Wirtschaft: Darunter fallen die Gelder aus der Kurzarbeitsentschädigung, ein kantonaler Fonds zur Unterstützung Selbständigerwerbender und zinsgünstige Kreditverbürgungen als Ergänzung zu den Covid-19-Krediten des Bundes.
- Gemeindeversammlungen: Gemeinden wurde ausnahmsweise gestattet, ihre Rechnung erst bis spätestens Mitte Dezember zu unterbreiten. Eigentlich müssten sie diese vor dem 30. Juni vorlegen.
- Verzicht auf Verzugszinsen für Kantons- und Gemeindesteuern:
- Zahlungsfristen öffentliche Hand: Die Regierung hatte angeordnet, dass die Kantone und Gemeinden ihre Rechnungen möglichst innerhalb von zehn Tagen bezahlen sollen, während sie den Debitoren die Zahlungsfrist auf 120 Tage erstrecken. Dies, um Privatpersonen und Unternehmen Liquiditätspuffer zu ermöglichen.
Der Landrat muss indes nur über die Aussetzung des Treffsicherheitsnachweis befinden. Weil Jäger aufgrund der Vorgaben des Bundes den Treffsicherheitsnachweis nicht erbringen können, dürfen sie gemäss kantonaler Covid-19-Verordnung trotzdem Tiere abschiessen. (jas)
Übrigens: Hier könnt Ihr euch die Glarner Covid-19-Verordnung in ihrer ganzen Pracht anschauen.