Bundesgericht gegen Wanderweg in der Rheinschlucht
Von Bonaduz bis nach Ilanz sollte er reichen, der geplante Wanderweg in der Rheinschlucht, einem touristischen Aushängeschild der Surselva. Sein politischer Weg war fast ebenso lange – und endete nun abrupt mit einem Urteil des Bundesgerichts. Den Wanderweg ist aus Gründen des Umweltschutzes «kaum realisierbar», schreibt das Gericht in seinem Urteil.
Das sorgt bei Surselva Tourismus für rote Köpfe. In einer Mitteilung äussert sich Geschäftsführer Kevin Brunold enttäuscht über den Entscheid: Die Ruinaulta sei ein zentrales Element für die Entwicklung des Sommertourismus, ein Leuchturmprojekt. «Der Eingriff in die Natur wäre aus unserer Sicht vertretbar gewesen», so Brunold. «Wenn am Ende die Rahmenbedingungen selbst für den sanften Tourismus vom Bundesgericht gestaltet werden, dann ist die Politik gefordert, Gegensteuer zu geben.»
Angefangen hatten die politischen Bemühungen mit der Anpassung des Richtplans der Region Surselva im März 2016 – von der Isla-Bella-Brücke bis zur Station Trin der Rhätischen Bahn (RhB) sollte der neue Teilabschnitt des Fussweges reichen. Die Gemeindeversammlung in Trin verabschiedete im Juni 2016 einen neuen Zonenplan, worin die bisherige Naturschutzzone verschoben wurde. Der Kanton Graubünden genehmigte diesen Zonenplan trotz Widerstand von den Umweltschutzverbänden Pro Natura, Bird Life Schweiz und dem WWF Schweiz.
Bedrohte Vogelart
Die Naturschutzorganisationen wehrten sich. Gemeinsam mit der Schweizerischen Greina-Stiftung (SGS) reichten sie eine Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ein. Sie rügten, dass der vorgesehene Wanderweg ein Auengebiet von nationaler Bedeutung beeinträchtige. Zudem würden die rechtlichen Vorgaben zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten nicht eingehalten. Als die Beschwerde abgewiesen wurde, wandten sie sich ans Bundesgericht.
Im betroffenen Auengebiet brütet der vom Aussterben bedrohte Flussregenpfeifer, zu dessen Schutz verschiedene Massnahmen vorgesehen sind, wie nun aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor geht. Nur ein Projekt von nationalem Interesse würde einen Eingriff in das Auengebiet rechtfertigen. Ein solches liegt gemäss den Lausanner Richtern nicht vor.
In ihrem Urteil setzen sie sich intensiv mit dem Flussregenpfeifer und den Voraussetzungen für dessen Weiterbestand auseinander. So führt das Bundesgericht aus, dass der Flussregenpfeifer stark auf Störungen reagiere. Ein Wanderweg müsste deshalb mindestens 75 Meter von seinem Lebensraum entfernt liegen. Zusätzlich wären Massnahmen zur Besucherlenkung vorzusehen.
Unter diesen Umständen erachtet es das Bundesgericht als kaum möglich, einen Wanderweg so anzulegen, dass alle Vorgaben erfüllt werden könnten. Was nun mit dem Projekt geschehe, sei Sache der Gemeinde Trin und der Kantonsbehörden. Sie hätten über das weitere Vorgehen zu bestimmen. (jas/sda)