Bundesgericht bestätigt Verurteilung eines St. Galler Gemüsebauern
Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Gemüsebauern aus dem Kanton St. Gallen wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz in einem Fall bestätigt. Von weiteren Vorwürfen war er in der Vorinstanz freigesprochen worden.
Im Verfahren wurde dem Geschäftsführer eines Einzelunternehmens vorgeworfen, zum Anbau von Chicorée die Anweisung erteilt zu haben, Abwasser aus seinem Betrieb auf den Feldern auszubringen, versickern zu lassen oder in einen Bach einzuleiten, heisst es im Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juni.
Durch diese Entsorgung des Abwassers seien grössere Mengen organischer Abfälle und Schlamm auf den Feldern liegen geblieben. Das kantonale Amt für Umwelt habe aber ein «Einleitungs- und Ausbringverbot» ausgesprochen.
Der Gemüsebauer wurde von der Staatsanwaltschaft wegen mehrerer Verstösse gegen das Gewässerschutzgesetz im Zeitraum zwischen September 2019 und April 2022 angeklagt. In erster Instanz gab es vom Kreisgericht zwar Freisprüche von einigen der Vorwürfe, aber auch eine Verurteilung. In der nächsten Instanz, dem Kantonsgericht, kamen weitere Freisprüche dazu – «mangels Beweisen», wie es im Entscheid heisst.
Indizien als Grundlage für die Anklage
Übrig blieb ein einziger Anklagepunkt. Danach habe der Unternehmer am 21. März 2021 Abwasser aus seinem Betrieb auf den Feldern ausbringen lassen. Wegen der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz wurde er im Oktober 2025 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 1550 Franken verurteilt. Das Kantonsgericht rügte auch, beim Verfahren sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden.
Die Anklage stützte sich auf Indizien ab. Der Umweltschadensdienst des Kantons hatte am 29. März 2021 Proben aus dem Bach entnommen. Sie zeigten, dass ab den Einleitungen beim Betrieb in den Bach die Sauerstoffsättigung und der pH-Wert abgenommen hätten. Die Schlussfolgerung war, dass Abwasser aus dem Betrieb verschmutzt war und den Bach belastete.