Behindertengerechtes Bauen: Gesetzesrevision bringt Verbesserungen
von Urs Mugwyler, Fachstelle Hindernisfreies Bauender Pro Infirmis Graubünden
Seit Anfang April 2019 ist das revidierte kantonale Raumplanungsgesetz (KRG) in Kraft. Unter anderem wurde auch Art. 80 «Behindertengerechtes Bauen» vom Grossen Rat dem schweizweiten Standard angepasst. Damit erhält auch der Kanton Graubünden eine zeitgemässe Regelung zu den Wohnbauten. Die angepasste Bestimmung sieht einerseits eine verbesserte Zugänglichkeit und anderseits neu den anpassbaren Wohnungsbau bei Neubauten vor. Architekten und Planer müssen beim Planen von Wohnbauten erhöhte Anforderungen berücksichtigen.
Bessere Erschliessung
Bis zur Anpassung mussten nur neue Wohnbauten mit mehr als acht Wohnungen die Anforderungen an hindernisfreies Bauen berücksichtigen. Neu ist bei Wohnbauten mit fünf bis acht Wohnungen mindestens ein Geschoss so zu gestalten, dass es stufenlos erreicht werden kann. Im Normalfall ist dies das Erdgeschoss.
Der Zugang zu den übrigen Wohnungen muss anpassbar sein, das heisst der nachträgliche Einbau eines Liftes respektive eines Treppenlifts muss möglich sein. Bei mehr als einem Obergeschoss ist die Erschliessung mittels Treppenlift jedoch kaum mehr sinnvoll und vermag die Anforderungen nicht zu erfüllen. Nichts geändert hat sich bezüglich der Pflicht zum Einbau eines Liftes. Wie bis anhin ist dieser erst ab neun Wohnungen obligatorisch. Mit den stetig steigenden Ansprüchen bei Eigentumswohnungen ist ein solcher aber auch bei weniger Wohneinheiten kaum mehr wegzudenken.