Gesetzlicher Rahmen für den WEF-Aufbau
In einem noch bis zum 8. November dauernden Mitwirkungsverfahren wird die Meinung der Bevölkerung zu den dazugehörigen gesetzlichen Anpassungen eingeholt.
Das im Januar 2019 eingeführte Bewilligungsverfahren mit seinen Vorschriften bezüglich Auf- und Abbau für temporäre Projekte sowie die dazugehörigen Verkehrsregelungen hätten sich bewährt, stellt die Gemeinde in ihrer Einleitung zur Mitwirkung fest. Sie könne damit sämtliche Bautätigkeiten inklusive der Umnutzung von Verkaufsgeschäften registrieren und kontrollieren. «Inzwischen haben die Bautätigkeiten rund um die WEF-Jahrestreffen aber ein Ausmass erreicht, welches von der Gemeinde weitere und einschränkendere Massnahmen verlangt», heisst es weiter. Dabei sei nicht die Zahl der Projekte, sondern die einzelnen Bauvorhaben das Problem. 90 Prozent davon würden sich entlang der Promenade drängen und immer grösser und aufwendiger werden.
Ausserdem finde immer wieder einmal das Jahrestreffen so früh statt, dass die zweiwöchige Aufbauzeit mit der touristisch wichtigen Neujahrswoche kollidiere. All das schaffe noch grössere Platz- und Verkehrsprobleme, fasst die Gemeinde zusammen. Entsprechend wurden im Anschluss an die diesjährige Durchführung und im Hinblick auf die Auflage 2024 noch einmal neue Bestimmungen erlassen (DZ vom 31. März). So dürfen in der kommenden Neujahrswoche entlang der Promenade überhaupt keine Aufbauarbeiten getätigt werden. Stattdessen können Bauten bereits vor der touristischen Hochsaison erstellt, aber weder benutzt noch beworben werden. Läden und Restaurants dürfen nicht vorzeitig umgenutzt werden.
Winterlicher Baustopp
Mit der bestehenden gesetzlichen Grundlage sei es jedoch bisher nicht möglich gewesen, Projekte etwa wegen Überlastung der Infrastruktur abzulehnen, heisst es weiter. Das will man nun ändern und beabsichtigt, neu die WEF-Auf- und Abbauten – und nur diese – dem winterlichen Baustopp zu unterstellen. Damit ist die Ausgangslage eine völlig Neue. Anstatt auf ein Recht pochen zu können, wandeln sich die Projektbetreibenden zu Gesuchstellern, die eine Ausnahmebewilligung beantragen.