Auch Mietverträge werden vererbt
von Fabian Gloor, MLaw und gibt beim Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz Auskunft zu mietrechtlichen Fragen.
Max Hug ist am 25. November verstorben. Kurz vor seinem Tod ist er noch in eine neue Wohnung eingezogen, die laut Mietvertrag erstmals nach einem Jahr gekündigt werden kann. Wird nun dieser Mietvertrag hinfällig?
Es gibt tatsächlich Mietverträge, in denen explizit erwähnt wird, dass sie mit dem Tod der Mieterschaft enden. Dies ist aber die Ausnahme. Hugs Mietvertrag enthält keine solche Klausel. Dieser geht deshalb mit allen Rechten und Pflichten auf seinen Sohn über, sofern dieser das Erbe nicht ausschlägt. Er haftet dadurch nicht nur für den Mietzins, sondern auch für allfällige Schäden, die sein Vater zu Lebzeiten in der Wohnung verursacht hat.
Spezielles Kündigungsrecht
Hugs Sohn bleibt jedoch nicht sehr lange Zeit an den Mietvertrag seines Vaters gebunden – ein Mietvertrag, der ihm auch gar nichts nützt. Art. 266i OR gewährt ihm nämlich ein spezielles Kündigungsrecht: Er kann den Vertrag mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Dies gilt auch dann, wenn – wie in seinem Fall – im Mietvertrag eine Mindestdauer steht, oder wenn eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde. Für Wohnungen beträgt die gesetzliche Frist drei Monate. Der gesetzliche Termin hängt davon ab, was ortsüblich ist, Kündigungsfrist und -termin werden ab dem Todestag berechnet. Da Hug am 25. November verstorben ist und der Kündigungstermin nach Ortsgebrauch auf den 31. März, den 30. Juni oder den 30. September fällt, kann sein Sohn den Mietvertrag per 31. März kündigen. Die Kündigung muss spätestens am 31. Dezember bei der Vermieterschaft eintreffen. Achtung: Das ausseror-dentliche Kündigungsrecht gemäss Art. 266 i OR muss beim erstmöglichen Termin ausgeübt werden. Sonst verliert der Sohn sein Recht und muss sich dann an die vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten halten. Verstirbt eine Person kurz vor einem Kündigungstermin, räumt man den Erbinnen und den Erben in der Regel eine Bedenkfrist von rund zwei Wochen ein.