Alle Glarner Corona-Regelungen im Überblick
In der neuen Glarner Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus' sollen nun sämtliche Massnahmen enthalten sein, welche die Regierung in den letzten Wochen beschlossen hat. Die Regierung wolle darin bestehende Regelungen konkretisieren und offene Fragen klären, schreibt sie in einer Mitteilung. Und: Wenn sich die Lage normalisiere, könnten sie auch einfacher wieder aufgehoben werden.
Um diese Regelungen geht es
Betreuungsangebote
Die Gemeinden sind nach wie vor verpflichtet, für Kindergarten- und Primarschulkinder ein Gratis-Betreuungsangebot während der üblichen Schulzeiten bereitzustellen. Auch die Tagesstrukturen der Schulen bleiben geöffnet. Während der kommenden Schulferien, an den Wochenenden und an Feiertagen gibt es die Angebote nicht.
Krippen dürfen bei Bedarf sogar mehr Kinder betreuen als sonst. Damit sollen Eltern, die systemrelevante Berufe ausüben, entlastet werden.
Besuchs- und Ausflugverbot
Seit Mitte März gilt ein Besuchsverbot in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Ausnahmen werden neu kantonal geregelt. Dort stellt der Kanton klar: Das Besuchsverbot gelte beidseitig, auch Patienten und Bewohnerinnen sollen weder mit Angehörigen nach Hause gehen noch Ausflüge machen.
Aber das Besuchsverbot sei keine Quarantäne oder Ausgangsverbot. Unter Rücksichtnahme und in Absprache mit der Heimleitung dürften Heimbewohner Spaziergänge machen. Bei Symptomen müssen die Mitarbeitenden ihre Patienten bzw. Bewohner aber isolieren.
Jagd: Treffsicherheitsnachweise des Vorjahres gelten auch für 2020
Weil die Schiessanlagen geschlossen sind, können die Jäger den Treffsicherheitsnachweis nicht erbringen. Deshalb verzichtet der Kanton dieses Jahr darauf. Die Nachweise des Vorjahres gelten auch für die Jagdberechtigung im laufenden Jahr.
Keine Verzugszinsen auf Steuern
Die Steuererklärung für das Jahr 2019 kann bis zum 30. Juni 2020 eingereicht werden. Auf Kantons- und Gemeindesteuern des laufenden Jahres werden keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt.
Angepasste Zahlungsfristen
Während die öffentliche Hand ihre Rechnungen innert zehn Tagen bezahlen soll, wird Debitoren die Zahlungsfrist auf vier Monate erstreckt. Auch Ratenzahlungen können bewilligt werden. Achtung: Bei Bussen gelten nach wie vor die normalen Zahlungsfristen.
Spätere Abnahme der Gemeinderechnungen
Weil die Gemeindeversammlung momentan nicht stattfinden kann, darf die Abnahme der Rechnung 2019 ausnahmsweise bis Mitte Dezember 2020 erfolgen.