Ab Samstag gilt: Maske auf
Gemäss Kantonsamtsblatt gilt ab Samstag, 17. Oktober im ganzen Kanton Graubünden eine Masketragepflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen und in bestimmten Bereichen der Bildungseinrichtungen.
Die Regierung informiert aber erst heute um 10 Uhr zu weiteren Corona-Massnahmen.
Wie es bereits im Vorfeld in einem internen Schreiben an verschiedene Anspruchsgruppen heisst, beunruhige die rasche Zunahme von Neuinfektionen mit dem Virus die Bündner Regierung. Zudem würden Beobachtungen in Nachbarkantonen und -ländern zeigen, dass mit einer zunehmenden Hospitalisierungsrate zu rechnen sei. Eine Maskentragpflicht solle darum eine Einschränkung des öffentlichen Lebens wie im März vermeiden.
Im Kanton Graubünden gilt die Maskentragpflicht ab Samstag, 06.00 Uhr in öffentlich zugänglichen Innenräumen gemäss Auflistung im Kantonsamtsblatt, insbesondere in:
- Geschäften
- Einkaufszentren
- Poststellen
- Museen
- Theater
- Verwaltungsgebäude
- Gotteshäuser und religiöse Gemeinschaftsräume,
- Kinos
- Bahnhöfe (inklusive Perrons und Unterführungen)
- Bibliotheken
- Hotels
- Gastronomiebetrieben (inklusive in Bars, Clubs, Diskotheken etc.)
In Gastronomiebetrieben (inklusive Hotels, Bars, Clubs, Diskotheken etc.) gilt die Maskentragpflicht für Gäste, die an einem Tisch sitzen, nicht.
Nicht als öffentlich zugängliche Innenräume gelten insbesondere:
- Trainingsbereiche von Sport- und Fitnesseinrichtungen
- Banken (Schalterhalle und Selbstbedienungszonen)
Von der Maskentragpflicht ausgenommen sind:
- Kinder vor ihrem 12. Geburtstag
- Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
Von der Maskentragpflicht in Innenräumen sind folgende Personen ausgenommen:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und unentgeltlich tätige Personen, wenn ein wirkungsvoller Schutz vor einer Ansteckung durch spezielle Schutzvorrichtungen, insbesondere durch Kunst-stoff- oder Glasscheiben ohne Öffnungen auf Kopfhöhe, erreicht wird,
- auftretende Personen wie Künstlerinnen und Künstler oder Sportlerinnen und Sportler.
Für die Durchsetzung der Maskentragepflicht in Innenräumen sind die betreffenden Institutionen oder Betriebe zuständig, wie es weiter heisst. Beim Nichteinhalten könne eine Busse ausgesprochen werden. Für die Kontrollen seien weiterhin die Gemeinden zuständig.
Die neu beschlossenen Massnahmen sollen vorerst bis Dienstag, 15. Dezember 2020, 12 Uhr in der Nacht gelten. Ende November würde die Lage jedoch neu beurteilt und über das weitergehende Vorgehen entschieden werden, heisst es weiter. Trotz dieser neuen Massnahmen müssten die Betreibenden von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben weiterhin ein Schutzkonzept haben. Die Maskentragepflicht gelte als zusätzliche Massnahme. (paa)