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Politik

Churer sollen über Kino-Initiative abstimmen, aber…

Der Stadtrat hat die Botschaft für den Gemeinderat verschickt. Darin beantragt er, die Initiative «Für eine lebendige Altstadt – Initiative für den Erhalt der Churer Stadtkinos» der Volksabstimmung zu unterbreiten.
18.02.2019, 12:31 Uhr
11.05.2026, 12:16 Uhr

Nach Auffassung des Stadtrates erweist sich die Initiative formell als «gesetzeskonform», wie es in der Botschaft heisst. Aber aus materiell-rechtlicher Sicht beurteilt der Stadtrat die vorgesehene Rückwirkungsklausel in Artikel 100 Abs. 4 im Baugesetz der Stadt Chur als rechtswidrig, weil sie gegen übergeordnetes Recht verstösst. Sie ist zudem «unverhältnismässig und verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben», heisst es weiter.

Die Initiative verlangt, dass besagter Artikel so abgeändert wird, dass dieser auf alle Baugesuche Anwendung findet, «die im Zeitpunkt der Annahme der Initiative noch nicht rechtskräftig bewilligt sind». Hinter der Initiative steht ein siebenköpfiges Komitee rund um Markus Kalberer, Geschäftsführer der Kino Chur AG. Ziel und Zweck der Initiative ist es, den Bau des Grosskinos in Chur West der Baugesellschaft City West AG respektive der Domenig Immobilien AG, zu verhindern.
 

Der Initiativ-Text im Wortlaut:

Das Baugesetz der Stadt Chur wird wie folgt geändert: 
 
Art. 46 Abs. 1 Die Arbeitszone A1 ist für Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe (ausgenommen Kinos) bestimmt. 
 
Art. 100 Abs. 4 (Übergangsbestimmung)  Die neue Fassung von Art. 46 Abs. 1 findet auf alle Baugesuche Anwendung, die im Zeitpunkt der Annahme der Initiative noch nicht rechtskräftig bewilligt sind.



Der Stadtrat beantragt in seiner Botschaft an den Gemeinderat, oben genannte Klausel als ungültig zu erklären und nicht der Volksabstimmung zu unterbreiten. Dies, weil das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden unmittelbar und zwingend für Gemeinden Anwendung findet, dass alle Baugesuche – mithin auch solche, die vor Gericht angefochten werden und daher noch nicht rechtskräftig sind – nach dem Recht beurteilt werden, das zum Zeitpunkt des Entscheids der Baubehörde gilt. Der Stadtrat beantragt, die Volksinitiative abzulehnen.

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