Waffen im Ausland kaufen: Was man über die Grenze bringen darf und was nicht
Eine Pistole in Deutschland kaufen, ein Gewehr aus Frankreich mitbringen oder in Italien Munition besorgen: Entscheidend ist nicht nur, ob der Kauf vor Ort erlaubt ist. Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile oder Munition in die Schweiz bringt, muss die Schweizer Vorschriften für die Einfuhr beachten.
Meldepflicht beim Zoll
Waffen, Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile müssen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr der Zollstelle gemeldet werden. Für das nichtgewerbsmässige Verbringen in die Schweiz ist zudem grundsätzlich eine Bewilligung nötig. Das gilt auch für wesentliche Bestandteile einer Waffe.
Der Waffenbegriff ist breiter, als es auf den ersten Blick scheint. Neben Pistolen, Revolvern und Gewehren fallen darunter beispielsweise bestimmte Druckluft- und CO₂-Waffen sowie Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen. Auch bestimmte Messer und Dolche, Schlagringe, Wurfsterne, Schlagruten und Elektroschockgeräte werden vom Waffenrecht erfasst.
Verbotene Waffen
Strengere Regeln gelten für Waffen, die in der Schweiz als verboten eingestuft werden. Dazu gehören unter anderem Seriefeuerwaffen, bestimmte zu halbautomatischen Waffen umgebaute Seriefeuerwaffen sowie bestimmte halbautomatische Feuerwaffen mit grossen Magazinen.
Ebenfalls darunter fallen bestimmte Schmetterlings-, Wurf- und automatische Messer, Schlag- und Wurfwaffen sowie Elektroschockgeräte. Auch Waffen, die einen gewöhnlichen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, und bestimmtes Waffenzubehör wie Schalldämpfer, Laser- und Nachtsichtzielgeräte sind betroffen.
Verboten bedeutet allerdings nicht in jedem Fall, dass eine solche Waffe überhaupt nicht erworben oder eingeführt werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Bei der Einfuhr einer verbotenen Waffe oder von verbotenem Waffenzubehör braucht es eine kantonale Ausnahmebewilligung sowie eine Einfuhrbewilligung von fedpol.