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Panorama

Waffen im Ausland kaufen: Was man über die Grenze bringen darf und was nicht

Wer im Ausland eine Waffe kauft, darf sie nicht einfach in die Schweiz mitnehmen. Je nach Waffenart braucht es eine Bewilligung, für bestimmte Gegenstände gelten Verbote.
David Hahn
heute um 07:00 Uhr

Eine Pistole in Deutschland kaufen, ein Gewehr aus Frankreich mitbringen oder in Italien Munition besorgen: Entscheidend ist nicht nur, ob der Kauf vor Ort erlaubt ist. Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile oder Munition in die Schweiz bringt, muss die Schweizer Vorschriften für die Einfuhr beachten.

Meldepflicht beim Zoll

Waffen, Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile müssen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr der Zollstelle gemeldet werden. Für das nichtgewerbsmässige Verbringen in die Schweiz ist zudem grundsätzlich eine Bewilligung nötig. Das gilt auch für wesentliche Bestandteile einer Waffe.

Der Waffenbegriff ist breiter, als es auf den ersten Blick scheint. Neben Pistolen, Revolvern und Gewehren fallen darunter beispielsweise bestimmte Druckluft- und CO₂-Waffen sowie Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen. Auch bestimmte Messer und Dolche, Schlagringe, Wurfsterne, Schlagruten und Elektroschockgeräte werden vom Waffenrecht erfasst.

Verbotene Waffen

Strengere Regeln gelten für Waffen, die in der Schweiz als verboten eingestuft werden. Dazu gehören unter anderem Seriefeuerwaffen, bestimmte zu halbautomatischen Waffen umgebaute Seriefeuerwaffen sowie bestimmte halbautomatische Feuerwaffen mit grossen Magazinen.

Ebenfalls darunter fallen bestimmte Schmetterlings-, Wurf- und automatische Messer, Schlag- und Wurfwaffen sowie Elektroschockgeräte. Auch Waffen, die einen gewöhnlichen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, und bestimmtes Waffenzubehör wie Schalldämpfer, Laser- und Nachtsichtzielgeräte sind betroffen.

Verboten bedeutet allerdings nicht in jedem Fall, dass eine solche Waffe überhaupt nicht erworben oder eingeführt werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Bei der Einfuhr einer verbotenen Waffe oder von verbotenem Waffenzubehör braucht es eine kantonale Ausnahmebewilligung sowie eine Einfuhrbewilligung von fedpol.

Munition aus dem Ausland ist ebenfalls geregelt

Auch für Munition gelten beim Kauf im Ausland besondere Vorschriften. Kauft eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz Munition im Ausland und bringt sie anschliessend in die Schweiz, ist dafür in jedem Fall eine Bewilligung erforderlich.

Einzelne Munitionsarten sind grundsätzlich verboten. Dazu gehören etwa Munition mit Hartkerngeschossen, Munition mit Explosiv- oder Brandsätzen, bestimmte gesundheitsschädigende Munition sowie Munition für militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung.

Sonderregeln für Jäger und Sportschützen

Anders sieht die Situation aus, wenn eine persönliche Waffe nur vorübergehend für eine Jagd oder einen Schiessanlass über die Grenze gebracht wird. Zwei persönliche Jagd- oder Sportwaffen, oder je eine Jagd- und eine Sportwaffe, können mit der dazugehörigen Munition unter bestimmten Voraussetzungen abgabenfrei vorübergehend ein- oder ausgeführt werden.

Der Zweck der Reise muss glaubhaft sein. Als Belege kommen etwa Einladungen zu Veranstaltungen, Schiesspläne, Jagdpatente oder Pachtverträge für Jagdreviere infrage.

Bei der vorübergehenden Einfuhr aus einem Schengen-Staat spielt der Europäische Feuerwaffenpass (EFWP) eine wichtige Rolle. Jäger und Sportschützen benötigen keine Einfuhrbewilligung, wenn die mitgeführte Waffe im EFWP eingetragen ist und sie mit einer Einladung nachweisen können, dass sie an einer Jagd- oder Sportveranstaltung teilnehmen.

Für Jäger und Sportschützen aus einem Nicht-Schengen-Staat gelten andere Vorgaben. Sie benötigen für die vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen zu einer Jagd- oder Sportveranstaltung eine Bewilligung von fedpol. Eine Einladung zum Anlass muss ebenfalls mitgeführt werden, ersetzt die Einfuhrbewilligung aber nicht.

Zollfrei bedeutet nicht automatisch steuerfrei

Für Waffen, Patronen und Munition fallen keine Zollabgaben an. Bei der Einreise kann jedoch die Schweizer Mehrwertsteuer fällig werden. Der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent.

Für Waren des Reiseverkehrs gilt grundsätzlich eine Wertfreigrenze von 150 Franken pro Person und Tag. Wird diese überschritten, ist die Mehrwertsteuer grundsätzlich auf dem gesamten Warenwert zu entrichten. Eine Kaufquittung sollte deshalb aufbewahrt und bei der Einreise vorgelegt werden können.

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