Erbschein kostet bis zu 7000 Franken – warum der Wohnort so viel ausmacht
Nach einem Todesfall müssen sich Angehörige nicht nur um die Aufteilung des Nachlasses kümmern. Um auf Bankkonten zugreifen oder andere Ansprüche aus der Erbschaft geltend machen zu können, benötigen sie häufig einen Erbschein. Das Dokument kann jedoch überraschend teuer werden. Wie eine Erhebung des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso» zeigt, unterscheiden sich die Gebühren je nach Kanton erheblich.
Für den Vater wird der Erbschein plötzlich viel teurer
Auslöser der SRF-Recherche war der Fall eines Mannes aus dem Kanton Zürich. Nach dem Tod seiner Mutter hatte die Familie 180 Franken für den Erbschein bezahlt. Als fünf Jahre später der Vater starb, wurden für das gleiche Dokument 780 Franken verlangt.
Der Unterschied lässt sich nicht allein mit der allgemeinen Preisentwicklung erklären. Nach Angaben des zuständigen Bezirksgerichts beeinflussen sowohl der Arbeitsaufwand der Behörde als auch die Komplexität des Erbfalls die Rechnung. In Zürich kann zudem das steuerbare Vermögen der verstorbenen Person eine Rolle spielen.
Bei nicht umstrittenen Erbschaftsangelegenheiten bewegen sich die Gebühren im Kanton Zürich üblicherweise zwischen 100 und 7000 Franken.
In jedem Kanton gelten andere Obergrenzen
Eine schweizweit einheitliche Gebühr gibt es nicht. Jeder Kanton legt selbst fest, welche Behörde den Erbschein ausstellt und wie die Kosten berechnet werden.
In Basel-Stadt liegt die reguläre Obergrenze laut der SRF-Erhebung bei 1000 Franken. Im Kanton Aargau sind bis zu 2500 Franken vorgesehen, in Zürich bis zu 7000 Franken.
Anders sieht es im Kanton Bern aus. Dort gibt es keine feste Obergrenze. Abgerechnet wird nach dem notwendigen Zeitaufwand, wobei mindestens 200 Franken verlangt werden.
Selbst definierte Höchstbeträge sind nicht immer absolut. Im Kanton Luzern können sehr komplexe Fälle nach Zeitaufwand verrechnet werden. Auch St. Gallen lässt in aussergewöhnlichen Fällen höhere Gebühren zu.
Ein Testament kann die Gebühren reduzieren
Im untersuchten Zürcher Fall hatte die verstorbene Mutter ein Testament hinterlassen, der später verstorbene Vater dagegen nicht. Das wirkte sich auf den Aufwand und damit auf den Preis des Erbscheins aus.
Ist ein Testament vorhanden und wurde es von der zuständigen Behörde bereits eröffnet, sind die erbberechtigten Personen in der Regel leichter festzustellen. Dadurch kann die Ausstellung des Erbscheins beispielsweise in Zürich und St. Gallen günstiger werden.
Eine automatische Ersparnis ist ein Testament allerdings nicht. Auch für dessen amtliche Eröffnung können Gebühren anfallen. Zudem können komplizierte Familienverhältnisse, Erbverträge oder Abklärungen im Ausland die Kosten wieder erhöhen.
Dafür wird der Erbschein benötigt
Der Erbschein bestätigt offiziell, wer zum Kreis der Erbinnen und Erben gehört. Banken verlangen das Dokument häufig, bevor sie Konten freigeben oder Guthaben auszahlen. Auch bei geerbten Liegenschaften und anderen Vermögenswerten kann die Bescheinigung notwendig sein.
Beantragt wird der Erbschein bei der jeweils zuständigen kantonalen Behörde. Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, kann das Dokument erst nach dessen amtlicher Eröffnung ausgestellt werden.
Erben müssen unter anderem den Todesschein und einen Nachweis über ihre Erbberechtigung vorlegen. Zusätzlich muss feststehen, dass sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben. Selbst einfache Abklärungen können mehrere Wochen dauern.
Die Gebühr ist keine Erbschaftssteuer
Die Kosten für den Erbschein dürfen nicht mit einer möglichen Erbschaftssteuer verwechselt werden. Die Gebühr wird für die Abklärungen und die Ausstellung des Dokuments erhoben. Eine Erbschaftssteuer kann je nach Kanton, Höhe des Nachlasses und Verwandtschaftsgrad zusätzlich anfallen.
Neben der eigentlichen Erbschein-Gebühr können weitere Ausgaben entstehen. Dazu gehören Dokumente des Zivilstandsamts sowie Abklärungen bei Behörden im In- und Ausland. Angehörige sollten sich deshalb frühzeitig bei der zuständigen Stelle erkundigen, mit welchen Kosten sie rechnen müssen.