Duschverbot ab 22 Uhr? Was Schweizer Nachbarn wirklich dulden müssen
Wer spät von der Arbeit, vom Sport oder von einer Reise nach Hause kommt, möchte vielleicht noch schnell unter die Dusche. Doch gerade in einem hellhörigen Mehrfamilienhaus stellt sich schnell die Frage: Darf ich nach 22 Uhr überhaupt noch duschen? Schliesslich beginnt in der Schweiz in der Regel zu dieser Zeit die Nachtruhe.
Darf man in der Schweiz nach 22 Uhr duschen?
Ja. Ein kurzes Duschen ist grundsätzlich nach 22 Uhr auch noch erlaubt.
Der Mieterinnen- und Mieterverband weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Hausordnung verhältnismässig sein muss. Vorschriften, die Mieterinnen und Mieter zu stark in ihrem Privatleben einschränken, sind nicht zulässig.
Das gilt auch für ein pauschales Duschverbot: Selbst wenn die Hausordnung das Duschen nach 22 Uhr untersagt, darf man laut Mieterinnen- und Mieterverband nachts noch kurz unter die Dusche.
Anders sieht es beim Baden aus. Eine Badewanne mitten in der Nacht mit Wasser zu füllen verursacht deutlich mehr und länger anhaltenden Lärm. Das geht laut Mieterinnen- und Mieterverband in der Regel über das akzeptable Mass hinaus.
Nachtruhe ab 22 Uhr: Das müssen Mieter beachten
Ein Freipass für nächtlichen Lärm ist das allerdings nicht. Ab 22 Uhr gilt in der Schweiz grundsätzlich Nachtruhe beziehungsweise Zimmerlautstärke. Die genauen Ruhezeiten können sich aus der Hausordnung oder örtlichen Polizeivorschriften ergeben.
Auch das Schweizer Obligationenrecht verpflichtet Mieter zur Rücksichtnahme. In Artikel 257f OR heisst es, dass Mieter einer unbeweglichen Sache auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen müssen.
Wer nachts duscht, sollte es deshalb nicht unnötig in die Länge ziehen und vermeidbaren Lärm reduzieren.
Nicht jede Regel in der Hausordnung ist automatisch gültig
Auch eine Hausordnung darf nicht beliebig in den Alltag der Bewohner eingreifen. Nach Angaben des Mieterinnen- und Mieterverbands sind Bestimmungen nur verbindlich, wenn sie einen sachlichen Grund haben und verhältnismässig sind. Zudem muss eine Hausordnung grundsätzlich beim Abschluss des Mietvertrags einbezogen worden sein, um Vertragsbestandteil zu werden.
Für die nächtliche Dusche bedeutet das unterm Strich: Kurz duschen ja, unnötigen Lärm vermeiden – und das ausgiebige Vollbad besser auf den nächsten Tag verschieben.