Verlängerte Aufenthaltsbewilligung für ein Opfer häuslicher Gewalt
Amalia* und David P.* heirateten im Sommer 2015. Er besass den Schweizer Pass, sie nicht. Im Rahmen des Familiennachzugverfahrens reiste Amalia P. im Winter 2015 in die Schweiz.
Damals bekam sie eine Aufenthaltsbewilligung für zwei Jahre, welche nochmals um ein Jahr verlängert wurde. Amalia P. arbeitete, wohnte mit ihrem Ehemann zusammen – alles in Ordnung und normal soweit. Auf den ersten Blick. Denn innerhalb ihrer vier Wände hat David P. seiner Ehefrau Gewalt zugefügt, sagt Amalia P. aus.
Onkel schreitet ein
Im Frühling 2018 erstattete der Onkel von Amalia P. bei der Kantonspolizei eine Meldung, wonach David P. gewalttätig gegen dessen Frau geworden sei. Einen Tag nach dieser Meldung begab sich Amalia P. mit Verletzungen ins Spital und wurde ärztlich untersucht. Die Polizei griff ein und stellte unter anderem einen Schlagring bei David P. sicher. Amalia P. erstattete Anzeige gegen ihren Ehemann. Daraufhin wies die Polizei David P. von der gemeinsamen Wohnung weg. Der Kantonsgerichtspräsident berechtigte die beiden kurz darauf zum Getrenntleben und erklärte sie offiziell für getrennt.
Verlängerungsregelung
Grundsätzlich haben ausländische Ehegatten das Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, auch nach der Auflösung der Ehe. Voraussetzung: Die Ehe bestand für mindestens drei Jahre und Integrationskriterien sind erfüllt. Alternativ können «wichtige persönliche Gründe» geltend gemacht werden, so steht es im Ausländer- und Integrationsgesetz. Zu diesen persönlichen Gründen zählt, wenn ein Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt geworden ist. Damit würde man als sogenannter Härtefall behandelt.
Verlängerung nicht gewährt
Im Herbst 2018 bemühte sich Amalia P. – weniger als drei Jahre verheiratet, aber nach Eigenaussagen Opfer von häuslicher Gewalt – um die Verlängerung ihrer auslaufenden Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wurde von der kantonalen Abteilung für Migration abgewiesen, denn Amalia P. habe ihr angeblich erlittenes Martyrium nie glaubhaft schildern können. Ihre Aussagen seien widersprüchlich.