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Leben & Freizeit

Schneeräumungspflicht: Wer muss und darf wo schaufeln?

Südostschweiz
18.01.2021, 04:30 Uhr
gestern um 16:30 Uhr

Der Winterdienst auf den Strassen ist grundsätzlich Sache des Kantons oder der Gemeinde. Bei privaten Strassen sind die privaten Eigentümer zuständig. Häufig übernehmen aber die Gemeinden gegen eine Entschädigung den Winterdienst auch für private Strassen. 

Grundsätzlich haftet der Eigentümer

Die Schneeräumung vor Haus- und Garagenzufahrten ist dagegen Sache der Grundeigentümer oder Mieter, schreibt der Hauseigentümerverband (HEV). Der Grundeigentümer kann für die Ausführung dieser Arbeiten nicht das Personal des Schneeräumungsdienstes der Gemeinde heranziehen.

Die Mieter sind nur bei expliziter Vereinbarung im Mietvertrag für den Räumungsdienst der allgemeinen Zugangswege, Garageneinfahrten und Besucherparkplätze zuständig. Ansonsten ist es laut HEV Sache des Vermieters. 

Ein Spezialfall ist das vermietete Einfamilienhaus – hier trifft der Winterdienst auch ohne spezielle mietvertragliche Abmachung immer den Mieter.

Im Stockwerkeigentum obliegt die Organisation der Schneeräumung der gemeinschaftlichen Teile der Gemeinschaft respektive der Verwaltung. Diese beauftragt in den meisten Fällen dafür einen Hauswart.

Die Schneeräumungspflichten bestehen in der Regel nur in der Zeit des Fussgängerverkehrs, also zwischen 7 Uhr und ca. 21 Uhr.