Auch Suchtkranke erhalten Chance auf IV-Rente
Gemäss der bisherigen Rechtsprechung führt eine primäre Suchterkrankung nicht zu einer Invalidität und somit zu keiner IV-Rente oder einer Möglichkeit eines Wiedereingliederungsprogramms in das Berufsleben. Da Sucht aber als Krankheit betrachtet wird, hat das Bundesgericht nun aber entschieden, dass der Anspruch auf eine IV-Rente auch bei Suchtmittelkranken geprüft werden soll.
Neu ist eine fachärztlich diagnostizierte Sucht im Vornhinein «nicht mehr ohne IV-rechtliche Relevanz», erklärt Thomas Pfiffner, Leiter der IV-Stelle Graubünden, gegenüber Dario Gruber von Radio Südostschweiz. Konkret heisst das: Es können die Einzelfälle geprüft werden, ob und wie sich eine Abhängigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
Kein Ansturm
Dass dieser Entscheid einen grossen Ansturm auf die IV-Stelle verursacht, glaubt Pfiffner jedoch nicht. Denn: «Es ist nicht so, dass jede Abhängigkeit zu einer Leistung der IV führt. Die Krankheit muss im Einzelfall zu einer tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit führen und mit einem bereits bekannten Beweisverfahren abgeklärt werden», erklärt Pfiffner.
Ausserdem bestehe weiterhin die Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, wer sich in einem Eingliederungsprozess befindet, oder eine Rente bekommen sollte, der kann zu einer Therapie verpflichtet werden, so Pfiffner.
Auch Margrith Meier, Betriebsleiterin des Ambulatoriums Neumühle in Chur, stützt diese Einschätzung: «Ich glaube nicht, dass der Andrang grösser wird. Vielleicht werden Betroffene, welche schon lange in ihrer Sucht sind, dieses Thema noch einmal aufgreifen.»