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Graubünden

Tatort Maiensäss: Welche Sicherheitsbauten sind erlaubt?

Nicolas Boschung
20.09.2024, 04:30 Uhr
heute um 12:16 Uhr

Wie können sich also Hüttenbesitzerinnen und -besitzer gegen solche Einbrüche Schützen? Eine Lösung sind Sicherheitsumbauten. Laut Reto Nick, Geschäftsführer vom Hauseigentümerverband Graubünden, unterliegen Maiensässe in Graubünden aber strengen Bauvorschriften. Diese Bauten befinden sich oft in abgelegenen, geschützten Naturgebieten oder in Zonen, die baulich stark reglementiert sind, um das Landschaftsbild und die historische Bausubstanz zu erhalten. Dies kann Umbauten und Modernisierungen erheblich erschweren, was auch Sicherheitsmassnahmen betrifft.

Diese Baubestimmungen gilt es zu beachten

Wie Reto Nick erklärt, beziehen sich bauliche Massnahmen im schweizerischen Rechtsverständnis auf alle Veränderungen oder Arbeiten an einem Gebäude oder Grundstück, die die Struktur, Nutzung oder Erscheinung des betroffenen Objekts verändern. Sie umfassen typischerweise Arbeiten, die eine Baugenehmigung oder andere behördliche Genehmigungen erfordern.

Wie Nick weiter sagt, gelten je nach Art der Schutzzone oder der landschaftlichen Vorgaben spezifische Regeln, die auch bei Sicherheitsbauten berücksichtigt werden müssen. Für das Bauen und Umbauen ausserhalb der Bauzonen gelten strenge Regeln.

Laut dem Bündner Hauseigentümerverband sind Ästhetik und Landschaftsschutz, Genehmigungspflicht, Alarmanlagen und andere technische Massnahmen, mechanische Sicherungen und Bau- und Zonenrecht zu beachten. Verboten sind beispielsweise Alarmanlagen und Überwachungskameras, die das Landschaftsbild beeinträchtigen. 

Zusammengefasst: Sicherheitsmassnahmen, die das äussere Erscheinungsbild nicht erheblich verändern, wie etwa Alarmanlagen oder diskrete Verstärkungen von Fenstern und Türen, dürfen angebracht werden. Aufwendige Alarmanlagen oder massive Sicherheitszäune sowie stark abweichende Türen sind oft nicht erlaubt.

Maiensäss-Eigentümerinnen und -Eigentümer sollten vor einer Installation von Sicherheitsvorrichtungen immer zuerst Rücksprache halten mit der zuständigen Gemeindebehörde oder dem Bündner Amt für Raumentwicklung.