Tiefer als im Vormonat: Die Arbeitslosigkeit in Graubünden nimmt im März weiter ab
Im März verzeichnete der Kanton Graubünden 983 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 0,9 Prozent entspricht. Dies teilt das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (Kiga) am Montag in einer Mitteilung mit. Gegenüber des Vormonats Februar mit 1047 Arbeitslosen nahm die Arbeitslosenzahl leicht ab. Damals betrug die Arbeitslosenquote genau ein Prozent.
Auch gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 111'879 auf 108'593 gesunken. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2,4 Prozent.
Dem Baugewerbe fehlen die meisten Arbeitnehmenden
Zusätzlich zu den Arbeitslosen wurden in Graubünden 1002 sogenannte nichtarbeitslose Stellensuchende im März registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören laut dem Kiga Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren in Anspruch nehmen.
Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im März wurden 1985 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Februar mit 1981 Stellensuchenden hat sich diese Zahl kaum verändert.
Von den 983 Arbeitslosen sind 351 Frauen und 632 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Baugewerbe (209), das Gastgewerbe (168), das Gesundheits- und Sozialwesen (78) sowie der Detailhandel (63). Im März 2024 wurden 41 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat (37 Langzeitarbeitslose) ist diese Zahl leicht gestiegen.
Konstant viele Kurzarbeitsanträge
Ausserdem verfügten Ende März insgesamt sechs Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 406 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat – ebenfalls sechs Betriebe und 405 möglicherweise betroffene Mitarbeitende – blieb diese Anzahl konstant.
Gemäss Kiga lassen diese Zahlen aber keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu. Diese hätten nämlich ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen. (red)