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Wie viel Lärm ertragen?

Die Bewohner einer Mietliegenschaft müssen Geräusche, welche zum normalen Leben gehören, akzeptieren, sind aber zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

Südostschweiz
24.06.13 - 02:00 Uhr

Kanton. – Wer eine Wohnung mietet, muss Rücksicht auf die Ruhebedürfnisse seiner Nachbarn nehmen, es ist aber Ermessenssache, wo die Grenze liegt. Es gibt Hausordnungen, in der die Einzelheiten geregelt sind. Diese sind nur verbindlich, wenn sie zwischen Vermieter- und Mieterschaft vereinbart wurden. Alles, was zu einem normalen Leben gehört, kann man Mietenden auf keinen Fall verbieten. So zum Beispiel die WC-Benutzung in der Nacht. Nach Ansicht des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands kann auch das nächtliche Duschen nicht verboten werden. Etwas anderes ist das Baden. Eine Badewanne einlaufen und wieder ablaufen zu lassen, erzeugt rechten Lärm.

Kind darf schreien

Ebenfalls können in einer Mietwohnung das Feiern von Festen sowie das Musizieren und das Hören von Musik nicht verboten werden. Wichtig sind auch die Rechte der Kinder: Sie dürfen in der Wohnung herumrennen und «Gschpänli» zu Besuch haben, auch wenn es dabei laut zu- und hergeht. Selbstverständlich ist dabei angemessen auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen, die Ruhezeiten sind grundsätzlich zu beachten. Die Nachtruhezeit gilt im Allgemeinen ab 22.00 Uhr. Massgebend sind die örtlichen Polizeivorschriften oder die Hausordnung. Manchmal gilt auch über Mittag eine Ruhezeit. Während der Ruhezeit sind Gespräche und Musik auf sogenannte Zimmerlautstärke zu begrenzen. Dass ein Kleinkind auch einmal während den Ruhezeiten lauthals schreit, ist aber normal. Dagegen lässt sich nichts einwenden.

Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Wer sich durch Geräusche seiner Nachbarn belästigt fühlt, kann sich bei der Vermieterschaft beschweren. Nützt das nichts, kann man unter Umständen eine Mietzinsreduktion verlangen und den Mietzins behördlich hinterlegen. Wer sich nicht an die Verbote der Vermieterschaft hält, riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung. In schwerwiegenden Fällen ist nach erfolgloser schriftlicher Mahnung sogar eine kurzfristige Kündigung möglich. Sofern die Kündigung wegen der Übertretung eines ungerechtfertigten Verbots erfolgt, kann man sich jedoch dagegen wehren. (pd)

Infos bei Mieterverband Kanton Schwyz, Telefon 055 440 84 64, E-Mail mvsz@bluewin.ch, www.mieterverband.ch/schwyz

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