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Der «Bilanz»-Artikel über Remo Stoffel bleibt im Netz

Zwar muss das Wirtschaftsmagazin «Bilanz» gemäss Gerichtsbeschluss einige Formulierungen aus einem Bericht über Remo Stoffel von seiner Website löschen. Doch der kritische Artikel aus dem Sommer 2010 bleibt im Netz.

Südostschweiz
22.07.12 - 02:00 Uhr

Von Hansruedi Berger

Zürich. – Am Freitag gingen die Berater des Churer Unternehmers Remo Stoffel in die Offensive. Sein Mediensprecher orientierte in einer Mitteilung, das Bezirksgericht Zürich habe entschieden, dass die «Bilanz» mit seinem Bericht im Juli 2010 «mehrfach die Persönlichkeitsrechte von Remo Stoffel in widerrechtlicher Weise verletzt» hat. Die «Bilanz» müsse die betreffenden Passagen in sämtlichen elektronischen Archiven löschen und Stoffel eine Genugtuung von 3000 Franken zahlen (Ausgabe von gestern). Als Beweis lagen die letzten fünf des insgesamt 75 Seiten umfassenden Urteils bei. Stoffel nehme diesen Entscheid mit Befriedigung zur Kenntnis, hiess es. «Teilsieg von Unternehmer Remo Stoffel gegen ‘Bilanz’» vermeldete in der Folge die Schweizerische Depeschenagentur. Viele Online-Portale übernahmen die Meldung.

«Bilanz» veröffentlicht Urteil

Nicht ganz uninteressant sind allerdings die restlichen 70 Seiten des Urteils vom 9. Juli. Dass diese nun auch einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind, dafür sorgte noch am Freitagabend die «Bilanz» selbst, welche das gesamte Urteil ins Internet stellte. Und hier zeigt sich deutlich, dass Stoffel selbst bei seiner Klage gehörig Federn lassen musste. Denn das Wirtschaftsmagazin muss nicht – wie von Stoffel verlangt – den ganzen Artikel von Autor Leo Müller auf seiner Website löschen, sondern nur einige relativ kurze Passagen.

Damit werden zwar einige Formulierungen im Artikel vom Gericht als persönlichkeitsverletzend eingestuft, allerdings kommt es zur Auffassung, dass die meisten von Stoffel eingeklagten Passagen nicht gegen das Gesetz verstossen. So etwa die Aussage, dass Stoffels Geschäftspartner es im Nachhinein bereuten, mit ihm geschäftliche Beziehungen unterhalten zu haben, wie es im Vorspann heisst. Man könne hier nicht, wie von Stoffel behauptet, von Ausnahmen sprechen, wenn eine «beachtliche Anzahl von ehemaligen Geschäftspartnern offensichtlich mit unguten Gefühlen auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger zurückblickt», so das Gericht.

Behauptung «geradezu absurd»

Ebenfalls nicht zurücknehmen muss die «Bilanz» die Einschätzung, es bestehe bei Stoffel ein «betrügerisches Potenzial», wie dies im Zusammenhang mit einer Unterschrift Stoffels unter einem fremden WIR-Check geäussert wurde. Die Behauptung Stoffels, er habe dabei keineswegs die Unterschrift des Unterschriftenberechtigten nachahmen wollen, sondern er ändere seine Unterschrift eben immer wieder, taxiert das Gericht als «geradezu absurd».

Kein Gehör schenkte das Bezirksgericht auch Stoffels Klage auf Schadenersatz in Höhe von «mindestens 48 662.10 Franken» zuzüglich fünf Prozent Zins seit dem 2. Juli 2010. Dafür gebe es keine Beweise, stellen die Richter fest. Ebenfalls abgelehnt wird die Forderung auf eine Gewinnherausgabe von 10 000 Franken wegen höherer Verkaufszahlen der «Bilanz» aufgrund des erschienenen Artikels.

Genugtuung nur 3000 Franken

Einen Erfolg kann Stoffel allerdings mit seiner Klage auf Genugtuung verbuchen. Weil er durch den Titel sowie einzelne Passagen widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei, spricht ihm das Gericht eine Summe von 3000 Franken zu. Dies ist allerdings einiges geringer als der von Stoffel geforderte Betrag von 10 000 Franken.

Stoffel selbst muss jedoch der Besitzerin der «Bilanz», der Axel Springer Schweiz AG, eine reduzierte Prozessentschädigung von 20 Prozent bezahlen, was laut Verlagsmitteilung 10 000 Franken ausmacht.

Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung eingereicht werden.

Das Urteil des Bezirksgerichts vom 9. Juli finden Sie im Internet auf der Website: http://www.bilanz.ch/unternehmen/stoffel-gegen-bilanz-eine-klarstellung.

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