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Bundesgericht segnet Pools

Der Ausschluss von Pfarrer Alberto Pool aus der Synode der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden ist zwar hart, nicht aber willkürlich. Das Bundesgericht hat einen Entscheid des Bündner Verwaltungsgerichts bestätigt.

Südostschweiz
09.06.11 - 02:00 Uhr

Von Urs Peter Inderbitzin

Lausanne. – Alberto Pool, ehemaliger Dekan der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden und früherer Pfarrer der Kirchgemeinde Mesolcina/Calanca, war im Februar 2009 von seinen Berufskollegen mit 56:28 Stimmen aus der Bündner Synode ausgeschlossen worden. Dem Ausschluss vorangegangen war im Februar 2008 ein Verweis der Synode. Anlass zum Verweis gab unter anderem die unbefriedigende Situation in der Kirchgemeinde und die nicht bestrittene Tatsache, dass Alberto Pool von einer betagten Frau Gelder in sechsstelliger Höhe angenommen hatte. Neben dem Verweis hatte die Synode verschiedene Auflagen angeordnet, die der Wahrung der Amtsfähigkeit dienen sollten.

Faktisch ein Berufsverbot

Mit Urteil vom 13. Oktober 2009 hatte das Bündner Verwaltungsgericht den Ausschluss Alberto Pools aus der Synode bestätigt. Das Gericht war zum Schluss gelangt, dass die Massnahme nicht unverhältnismässig war. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde hat das Bundesgericht nun ebenfalls, mit 4:1 Stimmen, abgewiesen. Den Richtern in Lausanne stellte sich insbesondere die Frage, ob der Ausschluss aus der Synode – die schwerstmögliche Disziplinarmassnahme – nicht als willkürlich anzusehen ist. Denn der Synodenausschluss bedeutet für einen Pfarrer faktisch ein Berufsverbot. Hinzu kommt, dass Pool kurz vor der entscheidenden Sitzung der Synode seinen Rücktritt als Pfarrer seiner Gemeinde erklärt hatte und damit das Primärziel der Synode erreicht worden war.

Bloss Bagatellen?

Ein Bundesrichter hielt den Ausschluss aus der Synode für schockierend und unhaltbar, weil die seit dem Verweis angefallenen Vorkommnisse als blosse Bagatellen einzustufen seien. Einerseits soll Pool in Brasilien mit blossem Oberkörper eine Arbeit verrichtet haben, was in Brasilien offenbar unstatthaft ist. Andererseits hatte die Synode eine 200-fränkige Busse angeführt, die Pool erhalten hatte, weil er nachts um ein Uhr wegen einer ausgeliehenen, nicht zurückgebrachten Motorsäge telefoniert hatte. Diese banalen Vorwürfe rechtfertigten den Ausschluss nicht, meinte der Richter.

Eine Mehrheit von vier Richtern konnte dieser Argumentation aber nur bedingt folgen; sie sorgten für die Abweisung der Beschwerde. Denn das Bundesgericht interveniert in solchen Fällen nur, wenn der gefällte Entscheid willkürlich, das heisst unhaltbar, absurd oder schockierend ist. Davon kann nach Meinung der Mehrheit der urteilenden Abteilung aber nicht die Rede sein. Betrachte man die gesamten Umstände, die unbefriedigende Situation in der Kirchgemeinde und die Tatsache, dass Alberto Pool aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur immer wieder polarisiere, sei der Ausschluss aus der Synode «nicht geradezu willkürlich», begründete die Mehrheit die Abweisung der Beschwerde.

Alberto Pool wollte das Urteil gestern gegenüber der «Südostschweiz» nicht kommentieren.

Urteil 1C_79/2010 (vom 8.6.2011)

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