×

E-Bikes müssen regelmässig geladen werden – aber nicht mit Allgemeinstrom

E-Bikes erobern nicht nur die Strassen, sondern zunehmend auch Veloabstellräume, Kellerabteile oder Garagen.

Wohnen
Sponsored Content
15.07.22 - 16:11 Uhr
Kraftvoll unterwegs mit einem E-Bike – aufgeladen an der heimischen Steckdose und nicht über den allgemeinen Stromzähler des Mehrfamilienhauses.
Kraftvoll unterwegs mit einem E-Bike – aufgeladen an der heimischen Steckdose und nicht über den allgemeinen Stromzähler des Mehrfamilienhauses.
Olivia Aebli-Item, Archiv Somedia

von Reto Nick Geschäftsführer des Hauseigentümerverbands Graubünden

Darf man sein E-Bike im Veloraum eines Mehrfamilienhauses aufladen? Die Antwort lautet ganz klar nein, wenn es sich um einen Gemeinschaftsraum handelt. Mieter dürfen die allgemeinen Räume zwar nutzen, aber nur bestimmungsgemäss. Das bedeutet für den Fahrradkeller, dass die Velos dort abgestellt, aber nicht aufgeladen werden dürfen. 

Allgemeinstrom ist nicht für E-Bikes

Die Nutzung des Allgemeinstroms für das Laden des privaten E-Velos ist demnach nicht erlaubt. Denn im Nebenkostenpunkt «Allgemeinstrom» sind beispielsweise die Kosten für das Licht enthalten und abgegolten, nicht aber der Strombezug für private Geräte. Für den Allgemeinstrom müssen alle Mieter aufkommen, die Kosten werden über die Nebenkostenabrechnung auf alle Mieter der Liegenschaft abgewälzt. 
Anders sieht es aus, wenn in der Hausordnung das Laden von E-Bikes in allgemeinen Räumen vorgesehen ist oder der Mieter mit dem Vermieter eine separate Vergütungsvereinbarung abschliesst.

Laden im privaten Kellerabteil

Verfügt das eigene Kellerabteil hingegen über eine Steckdose, die an den Wohnungszähler angeschlossen ist, steht dem Strombezug für ein E-Bike nichts im Wege. Die Stromkosten werden so direkt dem jeweiligen Mieter belastet. Gleiches gilt übrigens auch für das Aufstellen von zusätzlichen Kühlschränken und Kühltruhen. Ist das Auffüllen des Akkus auch im privaten Keller nicht möglich, bleibt nur das Laden in der eigenen Wohnung.

Was gilt im Stockwerkeigentum?

Die Nutzung von Allgemeinstrom für den privaten Strombezug dürfte auch in den meisten Stockwerkeigentümergemeinschaften nicht vorgesehen oder zulässig sein. Kann jedoch im eigenen Kellerabteil über den Wohnungszähler Strom für das E-Bike bezogen werden, kann ein Akku selbstverständlich geladen werden. Das Aufladen einer Batterie in der eigenen Wohnung (Sonderrecht) ist sowieso problemlos möglich. 
Hat die Erschliessung der Ladevorrichtung bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen zur Folge, muss die Stockwerkeigentümergemeinschaft dem Eingriff ins gemeinschaftliche Eigentum zustimmen.

Was gilt für den Garagen-Parkplatz?

Dasselbe gilt für das Einrichten von Ladestationen auf dem eigenen Parkplatz in der Garage. Die Einstellhallen selbst gehören inklusive Leitungen, Einrichtungen und Anschlüssen der Miteigentümergemeinschaft. Die Errichtung einer Ladestation sowie der Ausbau der Hausverteilanlage zu einem «smarten System» stellen nützliche bauliche Massnahmen dar. Diese erfordern die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.

 info@hev-gr.ch, www.hev-gr.ch 

Kommentieren
Wir bitten um euer Verständnis, dass der Zugang zu den Kommentaren unseren Abonnenten vorbehalten ist. Registriere dich und erhalte Zugriff auf mehr Artikel oder erhalte unlimitierter Zugang zu allen Inhalten, indem du dich für eines unserer digitalen Abos entscheidest.
Mehr zu Wohnen MEHR