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Die Vermietung von Ferienwohnungen erfreut sich steigender Beliebtheit

Das Mieten von Ferienwohnungen boomt in der ganzen Schweiz. Längst buchen nicht nur Familien ihre Ferien in den «eigenen vier Wänden auf Zeit». Auch Singles und Pärchen haben diese Art Ferien für sich entdeckt. Beim Abschluss eines Mietvertrags auf Zeit sind jedoch einige besondere Begebenheiten zu bedenken.

Wohnen
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11.06.19 - 11:56 Uhr
Ferien in einer Mietwohnung verlangt nach einem durchdachten Mietvertrag.
Ferien in einer Mietwohnung verlangt nach einem durchdachten Mietvertrag.
MICHAEL GAIDA /PIXABAY

von Stéphanie Bartholdi, MLaw / Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz

Fand man noch vor wenigen Jahren eher in den typischen Tourismusgebieten ein grosses Angebot an Ferienwohnungen, lässt sich heute ein Städtetripp auch in einer Ferienwohnung geniessen. Damit die Ferien allen Beteiligten in positiver Erinnerung bleiben, gilt es allerdings, einigen Punkten Aufmerksamkeit zu schenken.

Befristeter Mietvertrag mit Eigenheiten

Miete ist Miete, wenn auch nur für einen Urlaub. Meistens wird in diesen Fällen ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen, der durch Zeitablauf beendet wird und deshalb nicht gekündigt werden muss.

Um Streitigkeiten und Unklarheiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, im Mietvertrag klar festzuhalten, was im geschuldeten Mietzins alles eingeschlossen ist und was als zusätzlich zu zahlende Nebenkosten hinzukommt. Um keine Überbelegung zu riskieren, empfiehlt es sich festzulegen, für welche Personenanzahl die Wohnung vermietet wird.

Auch ein Hinweis auf die in der Regel separat geschuldete Kurtaxe sollte im Mietvertrag enthalten sein. Falls keine Tiere im Objekt erlaubt sind, muss dies im Mietvertrag erwähnt werden. Zudem sollten im Mietvertrag die Zahlungsmodalitäten geregelt werden. In den meisten Fällen wird eine Anzahlung bei der Reservation fällig. Die Restzahlung hat in der Regel zehn bis 20 Tage vor Antritt der Ferien zu erfolgen. Die speziellen mietrechtlichen Schutzbestimmungen wie zum Beispiel der Kündigungsschutz oder der Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen gelten nicht für die Miete von Ferienwohnungen – sofern diese für höchstens drei Monate vermietet werden.

Inventurliste als Vertragsbestandteil

Weiter lohnt es sich, im Mietvertrag einen Vermerk über die Ausstattung des Mietobjekts zu machen, beispielsweise Möblierung, Küchenausstattung, Handtücher usw. Bei Bedarf kann eine ausführliche Inventurliste als integrierender Bestandteil zum Mietvertrag gemacht werden.

Beginn, Ende und Schlussreinigung

Ebenso sollten die Modalitäten zur Annahme und Rückgabe der Ferienwohnung dringend im Mietvertrag geregelt werden, genauso wie das Handling der Endreinigung. Sind die Gäste abgereist, muss der Vermieter die Wohnung prüfen und allfällige Mängel wie beispielsweise fehlende Gegenstände und Beschädigungen umgehend schriftlich rügen.

Ein «Unglück» passiert. Wer haftet?

Geht etwas kaputt, stellt sich natürlich die Frage nach der Haftung. Mieter müssen ihr Heim auf Zeit sorgfältig gebrauchen und werden schadenersatzpflichtig für Schäden, die sie oder ihre Gäste verursacht haben und die über das normale Mass der Abnutzung hinausgehen.

Verfügt der Mieter über eine Privathaftpflichtversicherung, kommt diese je nach Deckung für den Schaden auf. Die meisten Privathaftpflichtversicherungen decken auch Schäden in Ferienwohnungen. Ohne Privathaftversicherung muss ein Mieter den Schaden aus dem eigenen Sack berappen.

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