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Jetzt ist wieder «Pilzsaison» – auch in den eigenen vier Wänden

Im Camembert ist er eine Delikatesse, in der Wohnung nicht: der Schimmelpilz. Bei kühlen Temperaturen nistet er sich gerne in so manchen Wohnungen ein. Was tun?

Wohnen
Südostschweiz
05.11.18 - 08:32 Uhr
Wohnen
Schimmel in der Wohnung
Bild nicoLeHe_Pixelio.de

Fabian Gloor / Jurist beim Mieterinnen- und Mieterverband

Schimmel ist nicht nur eklig, sondern auch schädlich für die Gesundheit. Wer als Mieter in seiner Wohnung Schimmel feststellt, sollte dies sofort dem Vermieter mit eingeschriebenem Brief melden. Der Vermieter wird wahrscheinlich versuchen, den Mieter für den Schimmelbefall verantwortlich zu machen und ihm vorwerfen, nicht genügend gelüftet zu haben. Mieter sollen sich davon nicht abschrecken lassen.

Baumängel können zu Schimmel führen
Schimmel benötigt zum Gedeihen ein feuchtes Klima. Zugluft mag er dagegen gar nicht. Eine häufige Ursache für Schimmel sind Wärmebrücken, beispielsweise schlecht isolierte Aussenwände. Kühlt die Raumluft an kalten Wandoberflächen ab, bildet sich darauf Kondenswasser. Die feuchten Flächen bilden einen idealen Nährboden für Schimmel.
Wird beispielsweise ein Sofa an einer Aussenwand platziert, wird die Luftzirkulation hinter dem Möbel behindert, wodurch allfälliges Kondenswasser auf der Wand nicht abtrocknet. Dass dies die Schimmelbildung fördert, liegt auf der Hand. Die Hauptursache für das Auskühlen der Wände und damit auch für den Schimmel liegt aber meistens an der schlechten Isolation. Für solche Baumängel ist der Vermieter verantwortlich. Eindringendes Regenwasser, durchsickernde Feuchtigkeit in Kellerräumen, ungenügend ausgetrockneter Beton in Neubauten oder eine defekte Wasserleitung, welche das Mauerwerk durchfeuchtet, sind weitere Baumängel, die zu Schimmelpilz führen und vom Vermieter zu verantworten sind.

Genügend lüften ist das A und O 
Wer ungenügend lüftet, trägt zur Schimmelbildung bei. Wer beispielsweise im Wohnzimmer oft die Wäsche trocknet, darf sich nicht über Schimmelbefall wundern. Das Verhalten allein führt in der Regel noch nicht zu Schimmel. Damit der Vermieter die Mieterschaft für den Schimmelbefall belangen kann, muss er zweifelsfrei nachweisen, dass diese mehrheitlich für den Schimmelbefall verantwortlich ist. Dieser Nachweis ist im Einzelfall schwierig zu erbringen.
Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis nicht, muss er den Schimmel auf eigene Kosten fachmännisch beseitigen lassen. Rechtlich handelt es sich beim Schimmel um einen Mangel am Mietobjekt. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter eine mängelfreie Wohnung zur Verfügung zu stellen, die mit normalen Lebensgewohnheiten nutzbar ist. Kann man den Schimmelbefall nur durch stundenlanges Lüften verhindern, so ist die Wohnung nicht normal nutzbar. Ständiges Lüften ist unzumutbar.
Zögert der Vermieter die Beseitigung des Schimmels unnötig hinaus, kann der Mieter den Mietzins bei der zuständigen Schlichtungsbehörde hinterlegen.

Mietzinsreduktion bei Schimmelbefall
Für die verminderte Wohnqualität durch den Schimmelbefall sowie die Umtriebe bei dessen Beseitigung hat die Mieterschaft Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Die Höhe der Reduktion ist eine Ermessenssache. Die Reduktion dürfte bei mittlerem Schimmelbefall etwa 10 bis 20 Prozent betragen.

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