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Herbstlicher Blätterfall – wer räumt das Laub weg?

Die Tage werden kürzer, die Temperaturen kühler, und auf den Strassen liegt oftmals Laub. Der Wind weht die Blätter auch hin und wieder in den Nachbarsgarten oder auf dessen Privatstrasse. Nicht jeder Eigentümer ist darüber erfreut. Ferner stellen sich Fragen nach der Verkehrssicherheit auf privaten, aber auch auf öffentlichen Strassen und Wegen.

Wohnen
Südostschweiz
18.10.18 - 10:37 Uhr
Wohnen
Herbstlicher Blätterfall – wer räumt das Laub weg
Bilder Archiv Somedia

Thomas Oberle / Jurist beim Hauseigentümerverband Schweiz

In Quartieren, in welchen Bäume und Sträucher einen wesentlichen Teil des Quartiercharakters ausmachen, ist der herbstliche Laubfall in der Regel ortsüblich. Die Tatsache, dass Laubfall namentlich in Verbindung mit Nässe und kalter Witterung Privatstrassen glitschig macht und insoweit zu einer gewissen Beeinträchtigung führt, ist nichts Aussergewöhnliches.

Besondere Vorsicht bei Laubfall
Da der herbstliche Laubfall nicht als übermässige Immission im Sinne des Zivilgesetzbuches gilt, haben die Nachbarn keinen Anspruch darauf, dass Bäume, welche den Laubfall verursachen, gefällt werden müssen.
Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei Laubfall, insbesondere in Verbindung mit Schnee, Eis und Regen, besondere Vorsicht geboten ist. Man kann sich vor den Unfallgefahren schützen, indem man vorsichtig fährt bzw. geht und die Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen anpasst. Der Laubfall an mit Bäumen und Sträuchern bepflanzten Orten beziehungsweise in Quartieren muss somit in der Regel geduldet werden. Dies gilt auch für den gesteigerten Arbeitsaufwand bei der Umgebungspflege aufgrund des herbstlichen Laubfalls.

Zumutbare Sicherheitsvorkehrungen
Es besteht aber selbstverständlich keine Unterhaltspflicht des Eigentümers einer Privatstrasse, welche jeden Unfall ausschliesst. Dasselbe gilt für öffentliche Strassen und Wege. Der Unterhaltspflichtige muss nur diejenigen Massnahmen ergreifen und entsprechende Vorkehrungen treffen, die gemäss den Sicherheitserwartungen für das betreffende Verkehrsaufkommen geeignet sind, um Gefahren möglichst abzuwenden Diese Massnahmen und Vorkehrungen müssen zudem wirtschaftlich zumutbar sein. Aus diesem Grunde besteht auch keine Pflicht des zuständigen Eigentümers beziehungsweise Gemeinwesens, herabfallende Blätter jeweils unverzüglich zu entfernen.

In diesem Zusammenhang kann von allen Verkehrsteilnehmern erwartet werden, dass diese sich auf die im Herbst lauernden Gefahren – glitschige Strassen und Wege – einstellen und sich entsprechend vorsichtig verhalten.

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