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Mietvertragskündigung: Was gilt es alles zu beachten?

Um beim Mietenden keine unliebsamen Folgen zu erleben, ist es wichtig, einige Vorschriften bezüglich der Mietvertragskündigung zu beachten. Vor einer Wohnungskündigung ist es deshalb zu empfehlen, den Mietvertrag genug früh einzusehen und die verschiedenen Bestimmungen zu bedenken sowie verlangte Fristen einzuhalten.

Wohnen
Südostschweiz
12.06.17 - 15:36 Uhr
Wohnen
Bevor es am Tag X ums Zügeln geht, muss die Wohnung termingerecht und nach den Vorgaben des Obligationenrechts und/oder den Vertragsbestimmungen gekündigt werden.
Bild Archiv SO

Urs Bargetzi  / eidg. dipl. Immobilien-Treuhänder bei der Zindel AG in Chur und Vorstandsmitglied Svit Graubünden

Kündigungstermin ist der Tag, an dem der Mietvertrag endet bzw. auf den eine Wohnung gekündigt wird. Die ortsüblichen Kündigungstermine sind regional unterschiedlich. In einigen Regionen können Mietverträge auf den 31. März und 30. September gekündigt werden. Andernorts gilt auch der 30. Juni als Kündigungstermin. Es gibt auch einige Vermieter, welche die Kündigung auf Ende jeden Monats zulassen. Massgebend sind die Vereinbarungen gemäss Mietvertrag.

Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Kündigungstag und dem Kündigungstermin. Bei Mietverträgen für eine Wohnung beträgt diese Frist gesetzlich vorgeschrieben mindestens drei Monate (Art. 266c OR), sie darf im Mietvertrag jedoch auch länger vereinbart werden. Bei Geschäftsräumen beträgt die Mindestkündigungsfrist sogar sechs Monate (Art. 266d OR).

Der Kündigungstag ist der letztmögliche Zeitpunkt, um eine Kündigung termin- und fristgerecht auszusprechen. Damit die Kündigung rechtsgültig ist, muss sie am letzten Tag des Monats im Besitz des Vermieters sein. Eine auf der Post aufgegebene Kündigung mit Poststempel, z. B. 30. Juni, erfüllt diese Anforderungen nicht. Fällt der letzte Kündigungstag auf ein Wochenende, so muss diese so aufgegeben werden, dass sie der Vermieter vor diesem Wochenende, während der üblichen Bürozeiten, in den Händen hält. Wird der Kündigungstermin oder die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so wird die Kündigung erst auf den nächstmöglichen Termin wirksam (Art. 266a Abs. 2 OR).
In vielen Mietverträgen wird zudem eine Mindestvertragsdauer vereinbart. Das Mietverhältnis kann dann frühestens auf den Ablauf dieser Mindestvertragsdauer gekündigt werden. Nach Ablauf dieser Frist läuft das Mietverhältnis normal als unbefristetes Mietverhältnis, gemäss den Vereinbarungen des Mietvertrages, weiter.

Zu beachtende Formvorschriften
Die Kündigung durch den Mieter hat immer schriftlich zu erfolgen. Aus Beweisgründen sollte sie eingeschrieben verschickt werden. Zudem hat sie der Vermieter auf einem vom Kanton genehmigten Formular anzukünden, ansonsten ist die Kündigung nichtig.
Weiter gilt es zu beachten, dass bei Familienwohnungen die Kündigung immer von beiden Ehepartnern unterschrieben sein muss. Bei unverheirateten Paaren oder Wohngemeinschaften muss die Kündigung von allen Personen unterzeichnet werden, welche auch den Mietvertrag unterschrieben haben.

Ausserterminliche Kündigung
Eine ausserterminliche Kündigung ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. In Art. 264 OR ist geregelt, dass der Mieter bei vorzeitiger Rückgabe von seinen Pflichten gegenüber dem Vermieter nur befreit ist, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt, dieser zahlungsfähig ist und der neue Mieter auch bereit ist, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Andernfalls haftet der Mieter für die Einhaltung des Mietvertrags bis zum vertraglich vereinbarten Termin. Zur Prüfung eines Ersatzmieters muss dem Vermieter genügend Zeit eingeräumt werden. Gemäss Mietpraxis beträgt diese Dauer zirka 20 Tage.

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