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Der Job als Hauswart - oft ist nicht alles klar geregelt

Wer als Abwart tätig ist oder als Vermieter einen Hauswart anstellt, weiss, wie schwierig es ist, wenn es um Rechte, Pflichten und Aufgaben des Abwarts geht. Oft gehen die Meinungen auseinander, welche Aufgaben der Hauswart zu erledigen hat. Wir zeigen auf, wie eine Grundlage für eine klare Zusammenarbeit geschaffen werden kann.

Wohnen
Südostschweiz
15.02.17 - 08:51 Uhr
Wohnen
Seine Aufgaben können in einem Pflichtenheft oder einer Checkliste klar geregelt werden. Dies vereinfacht das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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Pflichten und Aufgaben des Abwarts
Ein Hauswart geht mit einer Anstellung viele Pflichten und Aufgaben ein. Oft gibt es Grauzonen, ob der Abwart diese Aufgabe jetzt erledigen muss oder nicht. Es gibt aber auch klare Aufgaben, welche erledigt werden müssen. Diese sind aber oft saisonal bedingt. Um die Arbeiten des Hausmeisters zu definieren, eignet sich ein Pflichtenheft respektive eine Checkliste. Hier können Sie auflisten, welche Tätigkeiten in welchen Abständen und zu welcher Jahreszeit aufgeführt werden müssen.
Einige Aufgaben, welche der Hauswart erfüllen muss, können Sie dieser Auflistung entnehmen:

  • Reinigen des Treppenhauses, Waschraums, Abstellräume
  • Rasen mähen
  • Allgemeine Gartenpflege
  • Allgemeine Umgebungsarbeiten
  • Öffentlich zugängliche Fenster reinigen
  • Parkplatz und Eingangsbereich fegen
  • Schnee räumen
  • Hecken schneiden
  • Kleinere Reparaturarbeiten wie Glühbirnen wechseln
  • Koordinationsarbeiten mit anderen Handwerkern

Bei gewissen Tätigkeiten sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht immer einig. So kann zum Beispiel von einem Hauswart nicht erwartet werden, dass er am Lift eine Wartung durchführt, an der Heizung einen Ölwechsel vornimmt oder im Elektroverteiler eine Sicherung nachbaut. Hier ist der Abwart verpflichtet, einen ausgebildeten Fachmann aufzubieten, die Arbeiten zu koordinieren und gegebenenfalls mitzuhelfen. Bei solchen Arbeiten ist es stark abhängig, was für eine Grundausbildung der Hausabwart vorweisen kann.

Die Rechte des Hauswarts -Klare Vertragsregelung
Ob Sie ein Hauswart nur im Nebenamt oder in einem Vollzeitpensum anstellen, ändert nichts daran, dass es eine klare Arbeitsleistung ist. Daher ist das Arbeitsvertragsrecht nach Art. 319 ff OR anwendbar. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten Sie bei einem Anstellungsverhältnis einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Dies vermeidet Unklarheiten.

Pflichtenheft und Inventar
Wie auch bei anderen Stellen kann es sinnvoll sein, wenn Sie für den Hauswart ein Pflichtenheft erstellen. Hier werden die Tätigkeiten des Abwarts schriftlich umschrieben. Dadurch ersparen Sie sich Auseinandersetzungen mit dem Vermieter und den unzufriedenen Hausbewohnern. Zudem können Sie abschätzen, welches Pensum die Hausabwartstelle beansprucht. Vor Beginn einer Anstellung ist es ebenfalls empfehlenswert, ein schriftliches Inventar mit allen übernommenen Werkzeugen, Gerätschaften und Materialien zu erstellen.

Lohn und Ferien
Wie alle Arbeitnehmer hat auch der Abwart ein Recht auf einen angemessenen Lohn und mindestens vier Wochen bezahlte Ferien. Dies gilt auch im Nebenamt. Führt das Amt ein Hauswartepaar aus, dürfen die Ferien zusammengenommen werden. Ein Thema, welches immer wieder zu Diskussionen führt, ist die Ferienablösung. Grundsätzlich ist es zulässig, dass der Abwart seine Ferienablösung selber organisieren muss. Findet der Hausmeister trotz aller Bemühungen keinen Ersatz, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, einen Ersatz zu stellen. Mit einer unverbindlichen Vertragsklausel kann schon beim Vertragsabschluss definiert werden, dass der Abwart keinen Ferienersatz suchen muss.

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Muss ein Hauswart, ohne zusätzliche Entlöhnung, eine leerstehenden Wohnung an Mietinteressenten zeigen (Wohnungsbesichtigungen durchführen)?

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