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Wohngemeinschaft: Haupt-, Mit-, Untermieter? Ein kurzer Guide für Vermieter

Wohngemeinschaften sind eine Wohnform, die immer mehr an Beliebtheit gewinnt. Sie bietet schliesslich ein Höchstmass an Flexibilität bei einem Mindestmass an Kosten, da die Miete ganz einfach durch alle Bewohner geteilt werden kann.

Wohnen
Südostschweiz
19.01.17 - 09:16 Uhr
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Wohngemeinschaft: Haupt-, Mit-, Untermieter? Ein kurzer Guide für Vermieter

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Alles in allem kommt dadurch aber in der Regel dennoch mehr Geld zusammen als bei einer Einzelvermietung, weshalb die „WG“ auch für Vermieter meist sehr lohnenswert ist. Kein Wunder also, dass nicht mehr nur Studenten heutzutage auf die Wohngemeinschaft setzen, sondern auch viele Singles oder sogar Rentner. Dennoch: WG ist nicht gleich WG. Es gibt nämlich verschiedene Möglichkeiten der Vertragsgestaltung.

Eine Wohngemeinschaft – drei mögliche Mietverträge
In einer Wohngemeinschaft leben zwei oder mehr Personen gemeinsam in einer Wohnung, wobei in der Regel jeder Bewohner eines der Zimmer bezieht. Es handelt sich also nicht um ein Paar oder eine Familie, welche die Wohnung gemeinschaftlich bewohnt und auch wieder verlässt. In einer WG kann prinzipiell jeder Vertragspartner unabhängig von den anderen ein- beziehungsweise ausziehen. Geregelt wird das natürlich in einem Mietvertrag. Als Eigentümer haben Sie hierfür drei verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Auswahl:

  1. Haupt- und Untermieter: Sie können den Mietvertrag mit einem der Bewohner abschliessen, welcher fortan als Hauptmieter fungiert. Durch eine entsprechende Klausel im Vertrag räumen Sie ihm aber das Recht ein, eine Wohngemeinschaft mit weiteren Untermietern zu gründen. Die Organisation und vertragliche Gestaltung der Untermiete obliegt demnach dem Hauptmieter. Er ist fortan Ihr einziger Ansprechpartner, welcher zudem die gesamte Miete an Sie entrichtet. Die Verrechnung mit den Untermietern organisiert er selbstständig und damit auf eigenes finanzielles Risiko. Er übernimmt ausserdem die volle Haftung. Eine Kündigung des Hauptmieters bedeutet die Auflösung der kompletten Wohngemeinschaft.

  2. Separate Mietverträge: Eine weitere Möglichkeit besteht darin, mit jedem Bewohner einen eigenen Mietvertrag über die entsprechende Räumlichkeit abzuschliessen. Die Mitbewohner besitzen dadurch keine vertraglichen Beziehungen untereinander. Jeder zahlt seine Miete selbstständig und haftet dementsprechend auch für die in seinem angemieteten Bereich entstandenen Schäden oder für etwaige Mietrückstände. So können Sie ausserdem einzelne Mietverträge kündigen, ohne gleich die gesamte Wohngemeinschaft aufzulösen. Im Gegensatz zur ersten Vertragsform behalten Sie damit die Kontrolle über die Auswahl der Bewohner. Allerdings können sich eventuelle Konflikte bei gemeinschaftlich genutzten Räumen ergeben, zum Beispiel: Wer haftet hier für einen Schaden? Oder wann sind hier Schönheitsreparaturen durchzuführen und auf wessen Kosten?

  3. Mitmieterschaft: Bei der dritten Variante fungieren alle Bewohner als gleichberechtigte Hauptmieter. Sie schliessen also einen (!) Mietvertrag mit allen Mietern ab.  Diese gehen dadurch eine sogenannte Gesamtschuldnerschaft ein, haften also gegenseitig für Mietrückstände oder Schäden. Sollte ein Wechsel der Bewohner stattfinden, wird in der Regel ein neuer Vertrag abgeschlossen. Der Auszug eines Bewohners bedeutet nicht direkt die Auflösung der Wohngemeinschaft, da die anderen Vertragspartner als Gesamtschuldner bestehen bleiben. Wer den neuen Bewohner suchen und auswählen kann, muss bei dieser Form gesondert im Vertrag geregelt werden.

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