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Wenn es in der Wohnung graut: Nicht immer ist der Mieter dafür verantwortlich

Mit der kalten Jahreszeit haben auch die Schimmelpilze wieder Hochsaison. Viele Vermieter weisen im Schadensfall die Schuld den Mieterinnen und Mietern zu, allerdings meistens zu Unrecht. Allenfalls können bei Unstimmigkeiten Fachleute helfen. Besser ist es jedoch, mit dem richtigen Verhalten Schimmelpilz gar nicht entstehen zu lassen. 

Wohnen
Südostschweiz
25.11.16 - 11:24 Uhr
Wohnen
Wenn es in der Wohnung graut: Nicht immer ist der Mieter dafür verantwortlich
Bild zVg

Ruedi Spöndlin / Rechtsberater an der Beratungs-Hotline des Mieterinnen- und Mieterverbands Deutschschweiz

Man schiebt den grossen Kleiderschrank von der Wand weg. Oh Schreck: Dahinter ist die Wand ganz grau – Schimmelpilz hat sich ausgebreitet. Wichtig ist nun, den Schimmelbefall sofort dem Vermieter zu melden. Wer das nicht tut, kann unter Umständen für Folgeschäden verantwortlich gemacht werden.

Gründe für Schimmelbildung
Vielleicht sagt der Vermieter nun: «Kein Wunder, dass Schimmel auftritt, wenn Sie Ihren Schrank an eine Aussenwand stellen. Sie müssen doch wissen, dass man das nicht darf.» Mieterinnen und Mieter sollten sich dadurch aber nicht beirren lassen. Es stimmt zwar, dass Schränke an Aussenwänden die Luftzirkulation behindern – und das begünstigt Schimmelpilze.
Ein Schrank an einer Aussenwand führt aber nur dann zu Schimmelbildung, wenn die Wand schlecht isoliert ist. Es müssen also verschiedene Faktoren zusammenspielen, damit Schimmel auftritt. Und nicht für alle dieser Faktoren ist die Mieterschaft verantwortlich. Deshalb können Mieter kaum für einen Schimmelbefall belangt werden. Denn dazu müsste der Vermieter aufzeigen, wie weit der Mieter dafür verantwortlich ist.

Rechte des Mieters bei Schimmel
Nicht zutreffend ist auch, dass Schränke an Aussenwänden nicht erlaubt sind. Wer eine Wohnung mietet, muss diese auch ohne eine solche Einschränkung normal nutzen können. Kann man keine grossen Möbelstücke an die Aussenwände stellen, ist die Nutzung stark eingeschränkt. Die Wohnung weist in dem Fall nicht den Zustand auf, den man gemäss Mietvertrag und Gesetz erwarten darf.
Wenn Schränke an den Aussenwänden in einem Gebäude ein Problem darstellen, müsste der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags zumindest deutlich darauf hinweisen. Trotzdem empfiehlt es sich, Schränke so zu stellen, dass zwischen ihrer Rückseite und der Wand ein paar Zentimeter Zwischenraum verbleiben, um die Luftzirkulation zu gewährleisten.

Im Zweifelsfall sich beraten lassen
Rechtlich gesehen stellt Schimmel einen Mangel am Mietobjekt dar. Eine Ausnahme gilt in den seltenen Fällen, in welchen die Mieterschaft den Schimmelpilz zu verantworten hat. Ist von einem Mangel am Mietobjekt auszugehen, hat der Vermieter auf seine Kosten für Abhilfe zu sorgen.
Zudem haben betroffene Mieter Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. In ganz krassen Fällen ist es sogar denkbar, die Wohnung fristlos zu kündigen. Über das korrekte Vorgehen sollten sich die Betroffenen am besten fachkundig beraten lassen.

Schimmel vermeiden: Richtig lüften
Um Schimmel zu vermeiden, empfiehlt es sich, zwei- bis dreimal am Tag richtig zu lüften. Das heisst, die Fenster fünf bis zehn Minuten vollständig zu öffnen und so kräftigen Durchzug zu verursachen.
Hingegen ist es unvorteilhaft, die Fenster dauernd einen Spalt offen zu halten oder auch schräg zu stellen, denn dabei geht viel Heizenergie verloren. Zudem kann sich erst recht unerwünschtes Kondenswasser bilden.

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