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Möbelübernahme vom Vormieter – verpflichtend oder nicht?

Endlich haben Sie die Wohnung Ihrer Träume gefunden, zu einem bezahlbaren Mietpreis und in bester Lage. Doch die Sache hat einen Haken: Als Mieter müssen Sie die Möbel des Vormieters ganz oder teilweise übernehmen und natürlich auch entsprechend bezahlen.

Wohnen
Südostschweiz
29.10.16 - 13:30 Uhr
Wohnen
Möbelübernahme vom Vormieter – verpflichtend oder nicht?

CO2 Kommunikation

Lehnen Sie ab, entscheidet sich der Eigentümer lieber für einen anderen Mieter. Klingt unfair? Ist aber leider gängige Praxis. Manchmal ist das für den Mieter sogar ein gutes Geschäft. So spart er sich die Kosten für den Möbeltransport oder Neukauf und kann die Inneneinrichtung inklusive elektronischer Geräte eventuell deutlich günstiger erwerben als beim einzelnen Neukauf. Doch was, wenn Sie die Möbel nicht ablösen möchten? Weil sie Ihnen überteuert erscheinen, Sie bereits eigenes Mobiliar mitbringen oder Ihnen diese schlichtweg nicht gefallen? Wann muss der Nachmieter die Möbel übernehmen – und wann nicht?

Möbelübernahme gilt als Koppelungsgeschäft
Wenn Sie mit Ihrem Mietvertrag auch einen Kaufvertrag über Möbel abschliessen, handelt es sich um ein sogenanntes Koppelungsgeschäft. Dieser Fachbegriff beschreibt zwei Verträge, die voneinander abhängen. Ob der Mietvertrag weitergeführt wird oder überhaupt zustande kommt, hängt in diesem Fall nämlich davon ab, ob Sie bereit sind den zweiten Vertrag, also den Kaufvertrag für die Möbel, zu unterzeichnen. Ein solches Koppelungsgeschäft ist allerdings in der Schweiz rechtlich nicht gültig. Prinzipiell sind Sie als Mietinteressent für Wohnraum also nicht verpflichtet, dessen Mobiliar ganz oder teilweise zu übernehmen. Das Problem an der Sache ist aber folgendes: Weigern Sie sich als Mieter, die Möbel des Vormieters gegen einen entsprechenden Betrag zu übernehmen, wird der Vermieter Ihnen die Wohnung eventuell nicht überlassen. Wenn Sie nun den Klageweg beschreiten, ist es beinahe unmöglich nachzuweisen, dass Sie und nicht der andere Bewerber bei Unterzeichnung des Koppelungsgeschäftes den Zuschlag bekommen hätten. So weit, so gut – oder eher schlecht. Doch keine Panik: Hilfe ist in Sicht!

Koppelungsgeschäfte können nachträglich angefochten werden
Wenn Sie die Möbel nicht freiwillig übernehmen möchten, können Sie das Koppelungsgeschäft erst einmal unterzeichnen, um sich nicht die Chance auf den Mietvertrag für Ihre Traumwohnung zu verspielen. Das Gesetz regelt nämlich: Schliessen Sie ein rechtlich nichtiges Koppelungsgeschäft ab, bleibt der Mietvertrag dennoch bestehen. Lediglich der zweite, also der „gekoppelte“, Vertrag wird für ungültig erklärt. Das bedeutet: Selbst, wenn Sie das Koppelungsgeschäft unterschrieben haben, müssen Sie das Mobiliar oder die elektronischen Geräte anschliessend nicht übernehmen. Der Mietvertrag gilt jedoch weiterhin und Sie können getrost mit Ihren eigenen Möbeln einziehen oder den Wohnraum nach Ihrem Geschmack gestalten. Wenn Sie andersherum also dem Nachmieter gerne Ihre Möbel verkaufen würden, sollten Sie ein attraktives Angebot erstellen, um diesen durch sachliche Argumente statt durch die „Erpressung“ eines Koppelungsgeschäftes zu überzeugen, zum Beispiel also mit einem unschlagbaren Preis. Ansonsten sind Sie mit dem Verkauf über Second-Hand-Kaufhäuser oder Online-Plattformen eventuell besser beraten. Bieten Sie das Mobiliar als Einzelstücke an, können Sie eventuell sogar noch einen deutlich höheren Preis erzielen als beim Gesamtverkauf an den Nachmieter. Viel Glück!

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