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Wochenaufhalter: Wo zahlen Pendler ihre Steuern?

Gehören auch Sie zu den zahlreichen Wochenaufhaltern, Pendlern und Grenzgängern in der Schweiz, die ihre Arbeitswoche an einem anderen Ort verbringen als ihr Wochenende oder die Ferien?

Wohnen
Südostschweiz
12.10.16 - 15:02 Uhr
Wohnen
Wochenaufhalter: Wo zahlen Pendler ihre Steuern?

Immer mehr Menschen suchen sich für ihre Arbeitsstelle einen zweiten Wohnsitz, damit ihre Familie nicht mit umziehen muss oder sie an ihrem früheren Wohnort nicht alle sozialen Kontakte abbrechen müssen, zum Beispiel zu ihren Eltern, Geschwistern oder auch einem/r Lebenspartner/in. Die Frage, welche sich dann allerdings häufig stellt, ist: An welchen dieser zwei Wohnorte müssen Sie eigentlich Steuern zahlen? Und welcher gilt als Ihr Hauptwohnsitz beziehungsweise Zweitwohnsitz? Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen in Kürze zusammengefasst:

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Wo hat der Wochenaufhalter seinen steuerrechtlichen Wohnsitz?

  • Prinzipiell ist jener Wohnsitz eines Wochenaufhalters als Hauptsteuerdomizil anzusehen, zu welchem dieser die engsten persönlichen Verhältnisse aufweist.

  • In der Regel ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um den Arbeitsort des Pendlers handelt.

  • Frei wählbar ist der steuerrechtliche Wohnsitz nicht, allerdings gibt es je nach Einzelfall Ausnahmeregelungen, welche den anderen als den Arbeitsort als Hauptsteuerdomizil rechtfertigen.

  • Ein Wochenaufhalter ist demnach nicht am Arbeitsort steuerpflichtig, wenn er nachweisen kann, dass sich sein Lebensmittelpunkt an den arbeitsfreien Tagen am sogenannten „Familienort“ befindet.

  • Zu diesem Familienort muss der Pendler allerdings enge soziale Beziehungen pflegen und nachweisen, zum Beispiel eben zu Eltern, Geschwistern, Ehepartner/in, Kindern oder weiteren Familienangehörigen.

  • Der Familienort kommt allerdings nicht als Hauptsteuerdomizil infrage, wenn der Wochenaufhalter schon seit mindestens fünf Jahren hauptsächlich am Arbeitsort lebt, dort eine dauerhafte Beschäftigung ausübt, das 30. Lebensjahr überschritten hat, seit mindestens einem Jahr mit einem/r Partner/in am Arbeitsort zusammenlebt oder die tägliche Rückkehr an den Familienort aufgrund einer geringen Entfernung zwar möglich wäre, diese Option aber nicht in Anspruch genommen wird.

Internationale Wochenaufhalter: Welche Sonderregelungen gelten für Grenzgänger?
Wie sieht das nun aber aus, wenn Sie nicht nur zwischen unterschiedlichen Städten oder Kantonen pendeln, sondern sogar zwischen der Schweiz und dem Ausland, Deutschland beispielsweise oder Österreich?

  • Wochenaufhalter mit Anstellung in der Schweiz, die allerdings mindestens zweimal monatlich an ihren Wohnsitz im Heimatland zurückkehren, gelten als sogenannte Grenzgänger beziehungsweise internationale Wochenaufhalter.

  • Grenzgänger sind in der Regel in ihrem Heimatland steuerpflichtig und fallen in der Schweiz unter das Doppelbesteuerungsabkommen, müssen also hierzulande als begrenzt Steuerpflichtige lediglich die Quellensteuer entrichten.

  • Wer allerdings anstelle der Grenzgängerbewillligung die Niederlassungsbewilligung C hat und sich einen Wohnsitz in der Schweiz sucht, ohne regelmässig in das Heimatland zurückzukehren, hat dadurch auch seinen steuerrechtlichen Wohnsitz fortan in der Schweiz.

Wochenaufhalter aufgepasst: Prüfen Sie Ihre Steuerrechte!
Alles in allem handelt es sich bei den Wochenaufhaltern um einen komplexen steuerrechtlichen Sonderfall, welchen es stets im Einzelfall zu prüfen gilt. Dies macht immer dann Sinn, wenn die Besteuerung an Ihrem Familienort für Sie „günstiger“, also vorteilhafter, wäre als an Ihrem Arbeitsort. Lassen Sie sich in diesem Fall am besten von einem Steuerberater helfen oder prüfen Sie noch einmal die in Ihrem Kanton geltenden Regelungen für (internationale) Wochenaufhalter. Es kann sich aus finanzieller Sicht definitiv lohnen!

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