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Mietrecht: Wo liegen die Grenzen des Besuchsrechts?

Selbst als alleiniger Mieter einer Wohnung sind Sie nicht immer „alleine“. Gewiss kommen auch einmal die beste Freundin zum Brunch, Ihre Kumpels zum Feierabendbier oder Ihr/e Lebenspartner/in für eine Übernachtung zu Besuch. Kein Problem, oder?

Wohnen
Südostschweiz
28.09.16 - 10:02 Uhr
Wohnen
Mieter dürfen Besuch empfangen, solange sich diese ebenfalls an gewisse Regeln (bspw. Hausordnung) halten.

Doch was, wenn Sie einem Angehörigen gleich für mehrere Tage oder gar Wochen Unterschlupf bieten möchten? Oder der Besuch vielleicht tierischer Art ist, zum Beispiel aufgrund Ihres Nebenjobs als Hundesitter? Beim Thema Besuch kommt es zwischen Mietern und Vermietern sehr häufig zum Streit. Es steht die Frage im Raum: Wann gilt Besuch eigentlich noch als Besuch und wann sind dessen Grenzen erreicht?  

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Mieter haben ein Recht auf Besuch
Da Besuch zum alltäglichen Leben gehört und damit auch zur „normalen“ Nutzung einer Mietwohnung, darf Ihr Vermieter diesen nicht einfach im Mietvertrag gänzlich verbieten. Als Mieter haben Sie durchaus ein Recht auf Besucher, welches sich aus dem üblichen Gebrauchsrecht an dem angemieteten Objekt ergibt. Die Pflege sozialer und persönlicher Kontakte ist daher natürlich in Ihrer Wohnung erlaubt und benötigt erst einmal keinerlei Einverständnis des Vermieters. Auch zeitliche oder ähnliche Begrenzungen sind nicht pauschal gesetzlich verankert. Sie dürfen also auch in der Nacht oder über die Dauer von mehrwöchigen Ferien prinzipiell Besuch empfangen. Dennoch gibt es wie von jeder Regel auch hier natürlich Ausnahmen. Als Mieter müssen Sie sowie Ihr Besuch sich nämlich an wichtige Regeln halten, um nicht die Grenzen des Erlaubten zu überschreiten. Hierzu gehören:

Grenzen der Besuchsregelung

  • Ihr Besuch muss sich selbstverständlich an die gültige Hausordnung halten.

  • Dem Vermieter dürfen durch den von Ihnen empfangenen Besuch keine Nachteile entstehen.

  • Die Nachbarn dürfen sich durch den Besuch nicht (nachweislich) gestört fühlen.

  • Bei dem Besuch darf es sich nicht um einen Untermieter handeln. Sie dürfen also keine beim Vermieter unangemeldeten Einnahmen durch den Besuch verzeichnen.

  • Für das Haus oder den Hausfrieden dürfen durch den Besuch keine Gefahren entstehen.

  • Die Nutzung der Wohnung muss sich im Rahmen des geschlossenen Mietvertrags bewegen. Sie dürfen also nicht unerlaubt gewerblichen Besuch empfangen, zum Beispiel im Sinne von Prostitution.

  • Das Mitbringen von Tieren durch den Besuch ist auch beim mietvertraglichen Verbot von Tierhaltung gestattet. Das häufige oder lange Aufhalten des Tieres in der Wohnung zum Beispiel über Nacht kann jedoch zum Besuchsverbot führen. Ebenso, wenn sich die Nachbarn durch das Tier gestört fühlen, zum Beispiel aufgrund einer Hundehaarallergie.

  • Die Aufnahme enger Angehöriger in der Wohnung ist auch über einen mehrwöchigen Zeitraum gestattet, solange diese dem Vermieter angezeigt wird und keine Überbelegung der Mietwohnung darstellt.

Folgen von unerlaubtem Besuch
Sollten Sie Ihr Besuchsrecht allerdings überschreiten, kann der Vermieter Ihnen eine Abmahnung oder im Folgefall sogar die Kündigung zukommen lassen. Das Besuchsverbot des Vermieters muss allerdings ausreichend begründet sein und darf nicht aus rein persönlichen, moralischen oder gar diskriminierenden Motiven resultieren. Sollte Ihr Vermieter aufgrund der höheren Verschleiss- oder Nebenkosten gegen den Besuch sein, können Sie eventuell mit ihm über eine kleine Mieterhöhung oder eine Pauschalzahlung für den Zeitraum des Besuchs verhandeln. Nicht verhandelbar ist ein Besuchsverbot allerdings dann, wenn Ihr Besucher durch sein Verhalten oder die reine Anwesenheit Vertragsklauseln verletzt, zum Beispiel die Mietsache beschädigt.

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