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Tipps für stressfreie Wohnungsabgabe

Korrektes Vorgehen bei der Wohnungsübergabe verhindert Unklarheiten und allfällige daraus folgende Streitereien zwischen den Parteien. Der Hauseigentümerverband Graubünden (HEV) gibt Tipps, was Vermieter und Mieter für einen stressfreien Umzug beachten sollten.

Wohnen
Südostschweiz
31.03.15 - 13:13 Uhr
Wohnen
Tipps Wohnungsübergabe

Reto Nick / Geschäftsführer des Hauseigentümerverbands Graubünden

Der Mieter muss die Wohnung grundsätzlich am letzten Tag der Mietdauer während der üblichen Geschäftszeiten abgeben, sofern der Mietvertrag keine frühere Abgabe vorsieht. Im Mietvertrag wird allerdings häufig der auf das Enddatum des Mietverhältnisses folgende Tag als Rückgabetag vereinbart.

Räumung und Reinigung 
Der Mieter hat nicht nur die Wohnung, sondern auch allfällige Nebenräume wie Keller oder Estrich vollständig und gründlich zu räumen. Neben der Grundreinigung in der ganzen Wohnung, die sich auch auf Fenster, Fensterrahmen, Fensterläden usw. bezieht, ist vor allem darauf zu achten, dass Küche und Bad gründlich gereinigt werden (Kochherd, Backofen, Kühlschrank, Entfernung von Kalkablagerungen im Badezimmer, speziell im WC, Schamponieren der Teppiche usw.).

Mieter zahlt übermässige Abnutzung 
Der Mieter darf die Mietwohnung vertragsgemäss benutzen. Die damit verbundene normale Abnutzung (beispielsweise abgelaufene Teppiche, verbleichte Tapeten, kleinere Schmutzstreifen an den Wänden neben Betten, Bildern, Dübellöcher in einem normalen Rahmen), ist durch die Bezahlung des Mietzinses abgegolten. Im Fall einer übermässigen Abnutzung der Wohnung entstehen Haftungsansprüche des Vermieters. Von einer übermässigen Abnutzung ist beispielsweise im Fall von Raucherschäden, zerrissenen Tapeten und grösseren Flecken oder Brandspuren auf dem Teppich auszugehen.

Wohnungsabnahmeprotokoll 
Es ist empfehlenswert, anlässlich der Wohnungsabgabe ein gemeinsames Wohnungsabnahmeprotokoll zu erstellen. Der Vermieter muss die Wohnung bei deren Rückgabe prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, sofort rügen. Mängel, die auf dem Protokoll zulasten des Mieters aufgeführt sind und von diesem unterzeichnet wurden, gelten als vom Mieter anerkannt. Der Mieter sollte selbstverständlich Mängel in einem Wohnungsabnahmeprotokoll nur dann anerkennen, wenn er mit diesen einverstanden ist. Ist er mit der Beurteilung durch den Vermieter nicht einverstanden, sollte er strittige Punkte ausdrücklich festhalten. Der Vermieter sollte in diesem Fall vom Mieter nicht anerkannte Positionen diesem per eingeschriebenen Brief rügen.

Kurs und Ratgeber 
Weitere Informationen bieten der HEV-Kurs «Wohnungsabnahme» sowie die wertvolle Broschüre «Zahlen und Fakten für die Mietrechtspraxis». Detaillierte Angaben zu den Kursen und Ratgebern gibt es im Internet unter www.hev-kurse.ch.

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