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Restaurant «Bolgen Plaza» in Davos darf nicht ausgebaut werden

Das in der Landwirtschaftszone gelegene Restaurant «Bolgen Plaza» in Davos-Platz darf nicht erweitert werden. Anders als das Bündner Verwaltungsgericht verneint das Bundesgericht die Standortgebundenheit für Erweiterungsbauten.

Südostschweiz
16.10.12 - 08:50 Uhr

Lausanne. – Das Bolgenareal am Fusse des Jakobshorns ist die Wiege des Wintersports in Davos. Hier wurde anno 1934 der erste Bügelskilift der Welt erstellt. Auch heute ist das Bolgenareal mit seinen verschiedenen Übungspisten für Skifahrer und Snowboarder, seinen Langlaufloipen und der Ski- und Snowboardschule das wichtigste Schneesportzentrum im Talgrund von Davos. Seit den 1940 Jahren steht dort auch ein Restaurant. Das heutige Restaurant, das «Bolgen Plaza», wurde im Jahre 1995 erstellt.

Im April 2008 reichte die Eigentümerin, die Davos Klosters Bergbahnen AG, ein Gesuch für den Umbau und die Erweiterung des Restaurants «Bolgen Plaza» ein. Das Bauvorhaben sah vor, die Küche zu erweitern, zusätzliche Toiletten einzubauen sowie einen 25 m x 5 m grossen Containerunterstand im Nordosten zu erstellen. Im März 2009 reichte die Eigentümerin zudem ein nachträgliches Baugesuch ein und bat darum, eine Baubewilligung für die bereits erstellte Winterterrasse zu erteilen.

Ausnahmebewilligung erteilt 

Gegen beide Vorhaben erhob ein Eigentümer mehrerer Eigentumswohnungen an der Skistrasse 24 Einsprache. Er bemängelte, das Restaurant «Bolgen Plaza» stehe in der Landwirtschaftszone und sei weder zonenkonform noch standortgebunden. Auch aufgrund der Lärmsituation dürfe es nicht geändert oder erweitert werden. Das kantonale Amt für Raumentwicklung sah dies jedoch anders und erteilte für beide Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone, verfügte jedoch zahlreiche Massnahmen zur Verminderung des Lärms. Hierauf erteilte der Kleine Landrat von Davos die Baubewilligung und wies die Einsprache des Anwohners ab. Eine dagegen eingereichte Beschwerde beim Bündner Verwaltungsgericht blieb erfolglos. Schliesslich landete der Streit beim Bundesgericht.

Die Richter in Lausanne erinnern in ihrem Entscheid daran, dass an die Standortgebundenheit einer Baute in der Landwirtschaftszone strenge Anforderungen zu stellen sind, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken. Bauten in der Landwirtschaftszone dürfen nur bewilligt werden, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen dort stehen muss. Im konkreten Fall verneint das Bundesgericht die Standortgebundenheit für eine Erweiterung des Restaurants. Die Richter räumen ein, dass ein Bedürfnis für einen Restaurationsbetrieb in unmittelbarer Nähe der Skipisten und Skischulen besteht, vor allem für Eltern, die ihre Kinder am Übungshang beaufsichtigen, und für Snowboarder, die sich in der Talstation verpflegen, ausruhen oder treffen wollen. Für diesen Zweck genügt nach Meinung des Bundesgerichts jedoch das bestehende Restaurant, das sehr grosszügig dimensioniert sei.

Gastronomiebetriebe in Davos aufsuchen

Personen hingegen, die am Abend und in der Nacht essen oder feiern möchten, sollen hierfür die Gastronomiebetriebe in Davos aufsuchen. Eine weitere Vergrösserung des Restaurants, das lediglich der Bewirtung von Wintersportlern bzw. Begleitpersonen während der Öffnungszeiten der Wintersportanlagen diene, sei deshalb mangels Standortgebundenheit nicht möglich. Auch der Container-Unterstand – unter anderem ein Lager für Eventmaterial und für einen Quad mit Anhänger – kann laut Bundesgericht nicht bewilligt werden. Er gehört in die Bauzone.

Die Davoser Baubehörden müssen nun noch entscheiden, was mit der ohne Bewilligung erstellten Terrasse zu geschehen hat, allenfalls muss sie gar abgerissen werden. Ferner fordert das Bundesgericht die Behörden auf, zu prüfen, «ob und inwieweit Anpassungen der bestehenden Bewilligungen (insbesondere der Betriebszeiten) notwendig sind». Die Davos Klosters Bergbahnen AG muss die Gerichtskosten für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht von 8400 Franken bezahlen und dem Anwohner eine Entschädigung von mehr als 13 000 Franken überweisen. (tzi)

Urteil 1C_496/2011 (vom 20.9.2012)

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