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Krankenkasse und Rechnungen: das müssen Sie wissen

Was tun bei doppelten Prämienrechnungen? Wann verjähren Krankenkassen-Rückforderungen? Kranken-Versicherte sind da oft ratlos. Nachstehend das Wichtigste in Kürze.

Südostschweiz
20.01.14 - 10:34 Uhr

Chur/Glarus/St. Gallen. – Zum Arzt gehen, Rechnung zahlen, Rückforderung einreichen – so einfach ist das. Allerdings nicht immer. Beim Zahlungsverkehr mit der Krankenkasse gibt es ein paar Dinge zu beachten, schreibt der Internet-Vergleichsdienst comparis.ch.

Rechtzeitig Rechnungen einreichen

Für Unsicherheit bei den Versicherten können Rechnungen von Arztbehandlungen und ähnlichen Leistungen sorgen. Manchmal dauert es sehr lange, bis ein Arzt oder Therapeut die Rechnung stellt. Dann stellt sich für den Patienten nicht nur die Frage, ob er die Rechnung noch bezahlen muss, sondern auch, bis wann die Versicherung die Rechnung überhaupt rückvergütet.

Das Gesetz gibt klare Richtlinien. So verjähren Forderungen von Ärzten und Therapeuten fünf Jahre nach der Behandlung.

Analog sieht es bei den Rückforderungen der Patienten aus – jedenfalls bei der Grundversicherung. Patienten können Arztrechnungen innert fünf Jahren ihrer Kasse einschicken. Fordern sie die Rückvergütung erst später ein, muss die Kasse sie nicht mehr bezahlen. Aber Achtung: Bei der Zusatzversicherung gelten andere Fristen. Hier verjähren Rückforderungen der Behandlungen bereits nach zwei Jahren.

Wichtig ist, sich genau zu informieren, welche Behandlung über die Grundversicherung läuft und welche über die Zusatzversicherung. Bei Leistungen aus der Zusatzversicherung sollten Patienten darauf achten, dass sie die Rechnung rechtzeitig bekommen und gegebenenfalls beim Therapeuten nachhaken.

Prämien zweimal bezahlen?

Trödelei gibt es auch seitens der Krankenkassen. Dann etwa, wenn der Versicherte nach einem Kassen-Wechsel plötzlich doppelte Prämienrechnungen erhält. Das kann geschehen, wenn die neue Kasse der bisherigen Versicherung den Wechsel nicht rechtzeitig mitgeteilt hat und daraufhin die alte Versicherung weiterhin Prämienrechnungen stellt.

Der Versicherte muss in einem solchen Fall nicht beide Rechnungen bezahlen, sondern bleibt bei der alten Kasse versichert, bis die Bestätigung der neuen Kasse eintrifft. Die neue Kasse muss ausserdem für den Schaden einstehen und die Prämiendifferenz übernehmen, die dem Versicherten entsteht. (so)

Zum Krankenkassen-Vergleich gehts hier.

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