Strafverfahren nach tödlichem Unfall von Gino Mäder eingestellt
Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat das Strafverfahren nach dem tödlichen Unfall von Gino Mäder an der diesjährigen Tour de Suisse am Albulapass eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat das Strafverfahren nach dem tödlichen Unfall von Gino Mäder an der diesjährigen Tour de Suisse am Albulapass eingestellt.
Bei der Abfahrt der fünften Tour-de-Suisse-Etappe über den Albulapass ist der Schweizer Velorennfahrer Gino Mäder am 15. Juni schwer gestürzt. Am Tag danach erlag er im Kantonsspital Graubünden seinen schweren Verletzungen.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete unmittelbar nach dem Ereignis eine Strafuntersuchung. Gemäss einer Mitteilung wurde dabei das Unfallereignis abgeklärt. Gestützt auf das Untersuchungsergebnis, insbesondere die durchgeführten Befragungen, die Überprüfung des von Mäder gefahrenen Rennrades sowie das Ergebnis der Untersuchung der Leiche durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden, konnte keiner Drittperson ein strafrechtlich relevantes Verschulden am Tod von Mäder angelastet werden.
Keine Hinweise mit einem weiteren Unfall
Die rechtsmedizinischen Abklärungen zeigten, dass sich Mäder beim Unfall derart schwerwiegende Kopfverletzungen zugezogen hatte, dass er diesen vorhersehbar am Folgetag erlag. Gemäss Untersuchungsergebnis fuhr Mäder ausgangs einer Links- beziehungsweise eingangs einer Rechtskurve ohne Dritteinwirkung über den rechten Strassenrand hinaus und stürzte über die abfallende Böschung und eine Bachverbauung in ein Bachbett.
Laut einer Mitteilung vom Freitag fanden sich keine Hinweise darauf, dass dieses Ereignis im Zusammenhang mit dem Unfall von Magnus Bratli Sheffield steht, der in einer früheren Fahrergruppe an derselben Stelle von der Strasse abgekommen war.
Organisiert wurde die Rennveranstaltung vom Verein Tour de Suisse mit verschiedenen Bereichsverantwortlichen. Es wurde festgestellt, dass die für die Sicherheit zuständigen Funktionäre über adäquate Pflichtenhefte verfügten, denen am Unfalltag nachgelebt wurde. Die Unfallkurve war von den Verantwortlichen nicht als warnerforderlich eingestuft worden, was unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten nicht zu beanstanden ist. (red)
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